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oder  die  That  sich  in  England,  bezw.  in  den  Vereinigten  Staaten
ereignet  haben.  Dass  die  Gerichte  jenes  Staates  competent  sind,
auf  dessen  Gebiete  der  Erfolg  einer  im  Auslande  verübten  verbrecherischen
  Thätigkeit  eintrat,  ist  nach  englischem  und  amerikanischem
  Recht  zweifellos  2).  Aber  auch,  wenn  nur  die  Thätigkeit
des  Verbrechers  sich  im  Inlande  abspielte,  der  Erfolg  aber  im
Auslande  eintrat,  gilt,  wenigstens  was  Tödtungsdelicte  betrifft,
in  England  seit  24  und  25  Vict.c.  100  s.  10  die  Competenz  der
englischen  Gerichte  (ARCHBOLD,  p.  33),  während  nach  dem  Rechte
der  Vereinigten  Staaten  die  Möglichkeit  der  Verfolgung  des
Mörders  in  einem  solchen  Falle  allerdings  zweifelhaft  wäre  ?°).

Sehr  bestritten  ist  die  Behandlung  eines  in  England  eingegangenen
  Complottes  zur  Verübung  eines  Delictes  im  Auslande,
sowie  die  Frage  nach  der  Competenz  hinsichtlich  in  England  verübter
  Anstiftung  oder  Beihülfe  zu  ausländischen  Verbrechen.  Im
Falle  R.  v.  Koun  (Roscoe  p.  250)  wurde  es  als  geltendes  Recht
dargelegt,  dass  selbst  ein  Ausländer,  der  in  England  sich  mit
anderen  Ausländern  zur  Verübung  eines  Verbrechens  (Strandung
eines  fremden  Schiffes)  verbindet,  in  England  strafbar  sei,  wenn
es  nicht  genau  festgestellt  ist,  ob  dieses  Verbrechen  im  Inlande
oder  im  Auslande  verübt  werden  sollte.  RoscoE  aber  ist  der
Ansicht,  es  müsste  dasselbe  auch  dann  gelten,  wenn  das  Verbrechen
  geradezu  im  Auslande  verübt  werden  sollte.  Doch  wurde
bekanntlich  in  einem  Falle  dieser  Art  Dr.  BERNARD  freigesprochen
und  die  Legalität  einer  allfallsigen  Verurtheilung  nicht  bloss  von
Parteimännern,  sondern  auch  von  ernsten  Juristen®!)  in  Zweifel
gezogen.  Seither  aber  hat  allerdings  die  Consolidation  Act  24  a
25  Vict.  c.  100  in  s.  4  nicht  bloss  ein  in  England  eingegangenes
Complott  zur  Ermordung  eines  Inländers  oder  Ausländers  im
Auslande,  sondern  auch  die  einseitige  Aufforderung  oder  das  ein-#%)

  Vgl.  insbesondere  R.  v.  GARBET  bei  WHARTON  $  279  und  BısHor
$  577.  Vgl.  auch  Wuarron  $  292  und  R.  v.  Keyn  („Franconiafall“)  bei  STEPHEN,
History  II,  p.  10  ff,  sowie  St.-G.-B.  für  New-York,  $  16  No.  5  unten  S.  325.

°0,  Vgl.  U.  St.  v.  Davıs  bei  Bısnor  $  577  und  insbesondere  bei  STEPHEN
History  II,  p.  11;  dagegen  aber  Bısmor  $  556  und  564  per  analogiam  und
WHARTON  $&amp;  288,

sı)  Vgl.  die  sehr  reservirte  Ausdrucksweise  des  englischen  Ministers  des
Innern  Sir  GEORG  CORNEWALL  LEWIS  in  dessen  citirter  Abhandlung  p.  61;
STEPHEN,  History  II.  p.  12ff.,  meine  Abh.  über  politische  Verbrechen  gegen
fremde  Staaten,  Ztschr.  für  Strafrechtswissenschaft  III,  415.