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seitige  Anerbieten  zu  einer  solchen  That  für  ein  in  England  strafbares
  Delict  erklärt.

Und  ebenso  ist  nach  $  16  des  St.-G.-B.  für  New-York  von
1881  „der  Bestrafung  innerhalb  des  Staates  unterworfen,  3)  wer,
während  er  sich  ausserhalb  des  Staates  befindet,  einen  anderen
veranlasst,  beredet,  unterstüzt  oder  anstiftet,  innerhalb  des  Staates
ein  Verbrechen  zu  begehen  und  5)  wer,  während  er  sich  ausserhalb
  dieses  Staates  befindet,  in  der  Absicht,  in  demselben  etwas
herbeizuführen,  was  gegen  die  Gesetze  dieses  Staates  verstösst
eine  Handlung  begeht,  welche  in  ihrem  natürlichen  und  gewöhnlichen
  Verlaufe  eine  Handlung  oder  Wirkung  herbeiführt,  welche
dessen  Gesetze  verletzt“.

Die  wichtigste  Ausdehnung  der  Gerichtsbarkeit  über  im  Auslande
  verübte  Delicte  nach  englischem  Rechte  liegt  aber  darin,
dass  nach  dem  Merchant  shipping  act  (17.  a.  18.  Vict.  c.  104
s.  267)  alle  Delicte  gegen  Vermögen  oder  Personen,  welche  zu
Land  oder  zur  See  an  irgend  einem  Orte  ausserhalb  der  Besitzungen
  der  Königin  von  einem  Schiffsführer,  Schiffsmanne  oder
Schiffsjungen,  der  zur  Zeit  der  Verübung  des  Delictes  auf  einem
britischen  Schiffe  angestellt  ist,  oder  nicht  seit  mehr  als  drei  Monaten
aus  dem  Dienste  auf  einem  solchen  ausgetreten  ist,  verübt  werden,
der  englischen  Strafgerichtsbarkeit  unterworfen  sind.  Insbesondere
verdient  es  hervorgehoben  zu  werden,  dass  nach  diesem  Gesetze  auch
Ausländer  wegen  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens  der  Strafgewalt
  der  englischen  Gerichte  unterliegen  können.  Noch  weiter
scheint  das  Gesetz  18.  a.  19  Vict.  c.  91.  s.  21,  zu  gehen,  indem
nach  diesem  auch  britische  Unterthanen,  welche  nicht  der  Handelsflotte
  angehören,  wegen  Verbrechen,  die  sie  in  einem  fremden
Hafen  —  wie  esscheint,  auch,  wenn  auf  dem  Lande  —  begangen
haben,  verfolgt  werden  können,  wenn  sie  nachher  auf  britischem  Gebiete
  betreten  werden.  Doch  ist  es  nicht  ganz  klar,  ob  sich  diese
Bestimmung  nicht  etwa  bloss  auf  die  Fälle  bezieht,  in  welchen  das
betreffende  Verbrechen  an  Bord  eines  in  einem  fremden  Hafen
liegenden  britischen  Schiffes  begangen  wurde.  Ausserdem  gestattet
das  Statut  30  und  31  Vict.  c.  124.  s.  11  (Lawrence,  Commentaire
sur  Wheaton  IV.  433)  die  Verfolgung  eines  britischen  Unterthanen,
  der  in  hoher  See  auf  einem  nicht  britischen  Schiffe,
wenn  er  auch  nicht  auf  demselben  angestellt  ist,  ein  Verbrechen

verübt  hat.
Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  2.  22