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Obwohl  es  also  nicht  richtig  ist,  dass  das  englische  und
amerikanische  Recht  bloss  desshalb  die  Auslieferung  der  Engländer
  und  Amerikaner  gestatte,  weil  es  auf  dem  starren  Territorialprincipe
  verharre  und  weil  demnach  die  Verfolgung  eines
Inländers  wegen  eines  im  Auslande  von  ihm  verübten  Verbrechens
nach  seiner  Rückkehr  in  die  Heimat  unmöglich  wäre,  indem  vielmehr
  auch  nach  anglo-amerikanischem  Rechte  das  Territorialprincip
  durch  zahlreiche  Ausnahmen  durchbrochen  ist,  dürfte  doch
der  für  die  Regel  geltende  Satz  „The  common  law  considers  crime
as  altogether  local??)  den  ersten  Anlass  dazu  gegeben  haben,  dass
England  und  die  Vereinigten  Staaten  die  Auslieferung  ihrer  Bürger
zugestehen.  In  der  That  enthalten  weder  das  englische  noch  das
nordamerikanische  Auslieferungsgesetz,  noch  sonst  irgend  ein  Gesetz
  dieser  Staaten  ein  Verbot  der  Auslieferung  von  Inländern  ®®).
Nichtsdestoweniger  haben  beide  Staaten  ın  der  Mehrzahl  ihrer
Auslieferungsverträge  doch  nur  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung
von  Ausländern  übernommen,  da  sie  mit  Rücksicht  darauf,  dass
der  andere  Oontrahent  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  seiner
Angehörigen  ablehnte,  diesem  nicht  weiter  gehende  Rechte  gewähren
  wollten,  als  ihnen  selbst  eingeräumt  wurden  ®%).

#)  Chief  Justice  Gray  bei  Story,  Conflict  224  edit,  p.  874.

#)  Der  älteste  mir  bekannte  Fall  der  Auslieferung  eines  Engländers  an
einen  fremden  Staat  ist  der  Fall  Huronmsons,  der  unter  Caru  II.  wegen  murder
an  Portugal  ausgeliefert  wurde.  BEACH  LAwRENoE  IV.  372  setzt  diese  Auslieferung
  in  das  29,  Regierungsjahr  des  nur  25  Jahre  herrschenden  Carr  II.
Als  weitere  Beispiele  verdienen  angeführt  zu  werden  aus  älterer  Zeit  der  Fall
J.  Ropsıns  (1799)  bei  CLARKE,  p.  35  ff.  und  aus  neuerer  Zeit  die  Fälle  Bur-LEY,
  (CLARKE,  p.  88  ff.),  TYLERS  (CLARKE,  p.  68  und  Report  from  the  Select
Committee  upon  extradition,  I,ondon  1868,  qu.  1001  und  1107)  sowie  der  bekannte
  Fall  der  Auslieferung  ToURVILLES  an  Oesterreich  wegen  des  auf  der
Stilfserjochstrasse  1876  an  seiner  Frau  verübten  Mordes.

%)  Im  Jahre  1845  allerdings  hat  der  Senat  der  U.  St.  einem  Vertrage
mit  einer  Anzahl  norddeutscher  Staaten  seine  Genehmigung  deshalb  verweigert,
  weil  derselbe  die  Auslieferungspflicht  nur  auf  ausländische  Verbrecher
beschränkte.  Doch  hat  die  beharrliche  Weigerung  Preussens,  die  Auslieferung
  eigener  Unterthanen  zuzugestehen,  1852  die  V.  St.  zur  Annahme  des
ungeänderten  Vertrages  genötLigt  (BEAoH  LAwREnoE  IV.  413  und  416).  —
Einige  ältere  Verträge  Englands  und  der  V.  St.  enthalten  hingegen  in  der
That  keine  Ausnahme  zu  Gunsten  der  Nationalen.  Doch  haben  die  mitcontrahirenden
  Parteien  diese  Verträge  stets  in  dem  Sinne  ausgelegt,  dass  die
eigenen  Angehörigen  ausgenommen  seien,  So  insbesondere  Frankreich,  als
es  1861  gegenüber  England  die  Auslieferung  des  Baron  Vıpın  auf  Grund  des