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Da  durch  den  Vertrag  aber  seinem  Wesen  nach  nur  die
Grenzen  der  Pflicht,  auszuliefern,  nicht  auch  die  Grenzen  des
Rechtes  der  Auslieferung  festgesetzt  werden),  waren  England  und
die  Vereinigten  Staaten  durch  solche  Verträge  nicht  gehindert,  auch
eigene  Unterthanen  auszuliefern,  wenn  auch  der  andere  Staat  kein
Recht  hatte,  eine  solche  Auslieferung  zu  fordern.  So  gewährte  denn
England  z.  B.  Oesterreich  die  Auslieferung  des  der  Ermordung
seiner  Gattin  beschuldigten  TourvILLE  1876  3%).  Im  Falle  Wırson
  hingegen  verweigerte  die  Queens  Bench  Division  des  High
Court  im  Gegensatz  zur  Ansicht  des  police  magistrate  die  Auslieferung
  eines  Engländers,  der  im  Auslande  (in  der  Schweiz)
einen  Diebstahl  von  sehr  bedeutendem  Betrage  verübt  hatte,  mit
Rücksicht  darauf,  dass  der  Vertrag  mit  der  Schweiz  von  1874
ausdrücklich  bestimmte:  No  subject  of  the  United  kingdom  shalj
be  delivered  up  by  the  Government  there  of  to  Switzerland,  also
die  Auslieferung  des  Inländers  geradezu  verbot,  während  der  Vertrag
  mit  Oesterreich  nur  die  Pflicht  zu  derselben  negirte  ®’).  Um
Bedenken  dieser  Art  für  die  Zukunft  vorzubeugen,  wurde  in  Art.  I

älteren  Vertrages  von  1843  ablehnte.  (Renaurt,  Bulletins  1879,  p.  187  und
s.  oben  S.  313)  Nur  der  Vertrag  der  Vereinigten  Staaten  mit  der  Schweiz
von  1855,  in  welchem  ebenfalls  der  Unterthanen  des  um  die  Auslieferung  ersuchten
  Staates  keine  Erwähnung  geschieht,  muss  wohl  dahin  verstanden
werden,  dass  beide  contrahirende  Staaten  sich  auch  zur  Auslieferung  ihrer
Unterthanen  verpflichteten.  Nachdem  nämlich  die  Vereinigten  Staaten  die  Verhandlungen
  deshalb  schon  abgebrochen  hatten,  weil  die  Schweiz  die  Auslieferung
der  eigenen  Unterthanen  ablehnte,  fand  sich  endlich  die  Schweiz  zur  Hinweglassung
  des  von  den  Vereinigten  Staaten  perhorreseirten,  die  Auslieferung  der
Nationalen  ausschliessenden  Zusatzes  bereit.  Vgl.  Nessı  und  Marrm  in  der
Revue  de  dr.  internat.  XIII  p.  304  ff.  Unter  den  neueren  Verträgen  der  United
States  fehlt  die  Ausnahme  u.  A.  auch  in  dem  Vertrage  mit  Italien  von  1869.
Doch  scheint  man  in  Italien  der  Ansicht  zu  sein,  dass  sich  dieselbe  von  selbst
verstehe.

85)  Ganz  unpassend  ist  es  daher,  wenn  es  in  einem  Vertrage,  wie  diess  in
sämmtlichen  vom  Deutschen  Reiche  abgeschlossenen  Verträgen  der  Fall  ist,
heisst,  dass  die  Auslieferung  der  Angehörigen  des  ersuchten  Staates  nicht  gewährt
  werden  solle.  Für  den  Vertrag  genügt  es  vollständig,  wenn  derselbe
besagt,  dass  eine  Auslieferungspflicht  nicht  besteht.

se)  Vgl.  Wuarton,  Conflict  $  841;  Journal  de  dr.  intern.  prive  1876
p-  425  ;  Rivista  penale,  V  p.  484

67)  Vgl.  Rexauut,  Bulletins  de  la  Soc.  de  legislat.  comparee  1880  p.  230  f.,
HotLanp,  Revue  de  dr.  intern.  X  176,  WestLare,  ibid.  X  548,  MarTm,
ibid,  XIII  p.  51,  Rivista  penale  XIII  587  ff.

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