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des  Auslieferungsvertrages  zwischen  Grossbritannien  und
Spanien  von  1878  die  strenge  Reciprocität  aufgegeben,  so  zwar,
dass  während  Spanien  sich  nur  zur  Auslieferung  von  Ausländern
verpflichtet  (all  persons  excepting  her  own  subjects),  Grossbritannien
  die  Pflicht  der  Auslieferung  Aller  übernahm,  die  eines
der  aufgezählten  Delicte  beschuldigt  werden  3).  Auch  in  seinen
neuen  Verträgen  mit  der  Schweiz  von  1880.  (Art.  1)  und  mit
Luxemburg  von  1880  (Art.  1)  hat  England  an  dieser  Art  der
Lösung  des  Conflietes  seiner  Rechtsanschauungen  mit  den  auf  dem
Continente  herrschenden  festgehalten.  Dieser  auch  von  der  Royal
Commission  on  Extradition  von  1878  (Report,  Sect.  I  und  ID)
empfohlene  Vorgang  zeigt  deutlicher  als  alle  Resolutionen,  wie
sehr  man  in  England  als  den  Hauptvortheil  des  Institutes  der
Auslieferung  es  erkennt:  „to  get  rid  of  the  malefactors  of  other
countries.  Zum  mindesten  für  jene  Staaten,  welche  ihre  Unterthanen
  nicht  wegen  aller  einigermaassen  erheblichen  im  Auslande
von  ihnen  verübten  Verbrechen  bestrafen,  ist  eine  derartige  Correctur
  unbedingt  nothwendig.  Sehr  zu  missbilligen  ist  es  daher,
dass  auch  die  Schweiz  in  ihre  Auslieferungsverträge  die  die  Auslieferung
  der  Inländer  ausschliessende  Clausel  grundsätzlich  aufnimmt,
  da  doch  nach  dem  Rechte  einiger  Cantone  ein  Angehöriger
derselben  wegen  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens  nach
seiner  Rückkehr  nur  dann  bestraft  wird,  wenn  er  durch  sein  Verbrechen
  einen  Schweizer  verletzt  hatte,  während  derjenige,  der
im  Auslande  gegen  einen  Fremden  delinquirte,  völlig  straflos
bleibt  °°).

Von  anderen  Staaten  anerkennt  m.  W.  nur  Norwegen
grundsätzlich  und  ausdrücklich  die  rechtliche  Möglichkeit  der  Auslieferung
  von  Inländern  wegen  Verbrechen,  welche  dieselben  im
Auslande  gegen  Ausländer  verübt  haben:  „De  i  88  1,  2  og  3
givne  Forskrifter  skulle  ikke  vzere  til  Hinder  for,  at  derfra  afvigende,
  paa  Grundsaetningen  om  fuldkommen  Lighed  stettede  Bestemmelser
  angaaende  Forbrydelser,  der  i  Riget  foreeves  af  Udlsendinger
  mod  andre  end  Norge  eller  norske  Undersaatter,  eller

#°)  Ueber  den  sonderbaren  Vorgang,  durch  den  es  kam,  dass  dieser  Vertrag
in  der  von  der  officiellen  Gaceta  de  Madrid  veröffentlichten  Gestalt  das  gerade
Gegentheil  besagt,  vgl.  HeurTEAv,  in  den  Bulletins  de  la  Soci6te  de  legislation
comparde  1880  p.  233  f.

®°)  Könıs,  Verhandlungen  des  Schweizer  Juristenvereins  XVIIL  S.  157.