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Und  in  der  That  lässt  es  sich  nicht  verkennen,  dass  je  vollständiger
  die  Umwandlung  der  Auslieferung  aus  einer  ausnahmsweisen
  Gunstbezeigung  einer  Regierung  gegenüber  einer  anderen
in  ein  Institut  des  regelmässigen  Rechtes  sich  vollzieht,  um  so
mehr  die  Befreiung  der  Inländer  von  der  Auslieferung  den  Oharakter
  der  Singularität,  der  Ausnahme  annimmt.

Die  gegenseitige  Gewährung  der  Auslieferung  setzt  ein  gewisses
  Maass  von  Vertrauen  in  die  gerichtlichen  Institutionen  des
anderen  Staates  voraus.  Man  kann  daher  mit  Recht  sagen,  dass
derjenige  Staat,  welcher  glaubt,  einem  anderen  seine  eigenen  Unterthanen
  nicht  ausliefern  zu  können,  auch  nicht  berechtigt  sei,
diesem  die  Angehörigen  anderer,  dritter  Nationen  zu  überliefern  *°).
Gegenüber  einem  Staate,  dessen  Rechtspflege  unseres  Vertrauens
nicht  würdig  ist,  dürfen  wir  überhaupt  eine  allgemeine  Verpflichtung,
  ihm  eines  Verbrechens  verdächtige  Individuen  zu  überliefern,
gar  nicht  eingehen.

Vgl.  die  Verhandlungen  hierüber  im  Annuaire  V  p.  110  ff.,  insbesondere  über  die
Ablehnung  des  Antrages  Prıws.  Selbstverständlich  ist,  dass  die  englischen
und  amerikanischen  Autoren  die  Auffassungsweise  ihres  heimischen  Rechtes
vertheidigen.  Eine  Ausnahme  macht  m.  W,  nur  WHaArTon,  Conflict  $  840,
welcher  dafür  plaidirt,  dass  Staaten,  welche  dem  Personalitätsprincipe  huldigen,
die  Auslieferung  ihrer  Unterthanen  verweigern  sollen.  Unter  den  südameri
kanischen  Schriftstellern  spricht  sich  insbesondere  CaLvo  II  $  1255  für  die
Zulässigkeit  der  Auslieferung  von  Inländern  aus.  Mit  besonderem  Nachdrucke
sind  gegen  die  Zulassung  einer  Auslieferung  von  Inländern  in  letzter  Zeit
aufgetreten  Prms  in  der  Revue  de  dr.  intern.  1879,  p.  80  und  v.  Bar  im  Gerichtssaal
  XXXIV  p.  492  f,  In  legislativen  Körperschaften  ist  ausser  in  der
französischen  Deputirtenkammer  auch  noch  in  den  spanischen  Cortes  der  Antrag
gestellt  worden,  die  Auslieferung  der  Inländer  zuzugestehen.  Vgl.  Art.  6  (aber
auch  Art.  7,  No.  3  und  4)  des  von  Nero  1882  eingebrachten  Entwurfes  eines
Auslieferungsgesetzes  für  Spanien  bei  Gracıa  Y  PAREIO,  1.  c.  p.  231ff.  In
höchst  eigenthümlicher  Weise  verlangt  Taunay,  1.  c.  p.  30  ff.,  die  Auslieferung
der  Inländer  insbesondere  für  jene  Deliete,  welche  dieselben  im  Auslande  gegen
fremde  Staaten  und  deren  Institutionen  verübt  haben,  so  für  Bestechung  ausländischer
  Beamteter,  Fälschung  fremder  Münzen  und  Creditpapiere.  Er  wird
zu  dieser  Forderung  durch  die  ganz  willkürliche  und  unrichtige  Annahme  bestimmt,
  dass  der  Heimathstaat  des  Verbrechers  in  einem  solchen  Falle
denselben  wegen  des  von  ihm  im  Auslande  gegen  einen  fremden  Staat  verübten
  Delictes  nur  mit  einer  unangemessen  geringen  Strafe  treffen  könne  und
dass  daher,  wenn  dem  Verbrecher  die  verdiente  Strafe  zu  Theil  werden  solle,
dessen  Auslieferung  an  den  durch  sein  Verhalten  verletzten  Staat  erfolgen  müsse.
Vgl.  insbesondere  p.  85  f£.
8)  Vgl.  unten  8  IX.