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Einem  solchen  Staate  mag  ab  und  zu  nach  genauer  Prüfung
des  einzelnen  Falles  eine  Auslieferung  gewährt  werden,  aber  vertragsmässig
  sollte  sich  zur  Auslieferung  an  denselben  kein  anderer
Staat  verpflichten,  da  er  sich  dadurch  zum  Werkzeuge  fremder
Ungerechtigkeit  machen  würde.

Hegt  ein  Staat  aber  Vertrauen  in  die  Justiz  eines  anderen,
so  kann  er  diesem  in  aller  Regel  unterschiedslos  die  Auslieferung
  Aller  Individuen,  welche  eines  schweren,  nicht  politischen
  Verbrechens  verdächtig  sind,  gewähren.  Ja  er  wird  im
Interesse  der  Rechtsfindung  dies  geradezu  thun  müssen.  Mag
ein  Staat  auch  noch  so  sehr  von  der  Ueberzeugung  durchdrungen
sein,  dass  sein  Recht  und  dass  seine  Gerichte  besser  fungiren  und
vertrauenswürdiger  seien,  als  die  jenes  fremden  Staates,  so  wird
er  es  doch  nicht  verkennen  dürfen,  dass  die  Beweise  hinsichtlich
eines  in  einem  fremden  Lande  verübten  Verbrechens  in  eben  diesem
Lande  viel  vollständiger  und  deutlicher  werden  vorgeführt  werden
können,  als  in  einem  anderen,  welches  vielleicht  weit  von  dessen
Grenzen  entfernt  ist.  Auslieferung  ist  eben  Ueberlieferung  an
den  judex  proprius,  an  den  judex  delicti  commissi.  Die  thatsächlichen
  Vorzüge  des  Verfahrens  im  forum  delicti  commissi  können
in  vielen  Fällen  durch  keine  Ueberlegenheit  in  der  Besetzung
eines  anderen  Gerichtes  und  in  den  Formen  seines  Verfahrens
ersetzt  werden.  Je  mehr  die  Mündlichkeit  und  Unmittelbarkeit
des  strafgerichtlichen  Verfahrens  zur  Geltung  gelangt,  desto  unerträglicher
  wird  ein  Verfahren  auf  Grund  von  durch  einen  anderen
Richter  aufgenommenen  und  vor  dem  erkennenden  Gerichte  nur
herabgelesenen  Protokollen.  Und  doch  wird  in  aller  Regel  der
Beweis  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens  nur  auf  solche
Protokolle  gegründet  werden  können.  Das  erkennende  Grericht
wird  ja  nur  in  den  seltensten  Fällen  die  Zeugen  einer  im  Auslande
  begangenen  That  selbst  zu  vernehmen  in  der  Lage  sein.  Und
wie  bedenklich  wäre  es  erst,  wenn  etwa  die  eine  Gruppe  von  Zeugen
(z.  B.  die  Belastungszeugen)  unmittelbar  vor  dem  erkennenden
Gerichte  deponiren  würde,  während  die  Aussagen  einer  anderen
Gruppe  (z.  B.  der  Entlastungszeugen)  nur  verlesen  würden?  Wie
wenig  Gewicht  würden  die  letzteren  bloss  in  Folge  dieses  äusseren
Unterschiedes  haben,  mögen  sie  auch  noch  so  grosse  Beachtung
verdienen  **),,  Wenn  die  beiden  Grundsätze  der  Mündlichkeit

*)  Treffend  schildert  v.  HoLTZENDoRFF  a.  a.  O.  S.  15  das  Bedenkliche

 