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und  Unmittelbarkeit  des  Strafverfahrens  unseren  continentalen
Juristen  einmal  so  tief  in  Fleisch  und  Blut  übergegangen  sein
werden  wie  den  Engländern,  so  werden  auch  sie  nicht  mehr  geneigt
  sein,  die  Durchführung  eines  Strafprocesses  vor  den  Gerichten
eines  anderen  Staates  als  dem  des  Thatortes  zu  begünstigen  ®°).
Und  je  zuverlässiger  in  einem  Staate  dafür  gesorgt  ist,  dass  aus
demselben  nur  solche  Personen  zur  Auslieferung  verurtheilt  werden,
gegen  welche  ein  ernstlicher  und  gegründeter  Verdacht  besteht,
dass  sie  in  einem  anderen  Lande  wirklich  ein  Verbrechen  verübt

einer  Anklage  wegen  eines  in  fremdem  Lande  verübten  Delictes  mit  Bezugnahme
  auf  den  Fall  TourviLLe:  „Angenommen  man  hätte  sämmtliche  Belastungszeugen
  aus  den  Thälern  der  Ortlergruppe  nach  London  kommen  lassen,
um  sie  vor  dem  Centralcriminalgerichtshof  vernehmen  zu  können,  hätte  man
in  London  die  Dolmetscher  zur  Hand  gehabt,  um  den  Dialekt  der  biederen
Tyroler  nach  allen  Nüancen  den  Geschworenen  verständlich  zu  machen?  Und
angenommen,  es  wäre  auch  in  London  als  nothwendig  erachtet  worden,  an
Ort  und  Stelle  auf  der  Stilfser-Jochstrasse  durch  Augenscheinseinnahme  genau
festzustellen,  welchen  Weg  ein  in  die  Tiefe  theils  herabgestürzter,  theils  herabgeschleifter
  Körper  genommen  hatte,  würde  jene  juristische  Reisegesellschaft
von  Richtern,  Geschworenen,  Anklägern  und  Vertheidigern  die  Mittel  gefunden
haben,  um  sich  durch  unmittelbare  Fragestellung  an  Sachverständige  und
Zeugen  die  erforderliche  Aufklärung  zu  verschaffen?“  Vgl.  auch  die  schlagenden
  Ausführungen  des  Report  from  the  Royal  Commission  on  Extradition  1878,
Sect,  2,  aus  welchem  sich  ergiebt,  wie  nicht  bloss  die  oben  (8.  321  ff.)  erwähnten
Rücksichten  auf  das  das  englische  Strafrecht  beherrschende  Territorialprincip,
sondern  eben  so  auch  die  strenge  Verwirklichung  der  Mündlichkeit  und  Unmittelbarkeit
  des  Verfahrens  im  englischen  Processrecht  mit  Nothwendigkeit
zur  Gestattung  der  Auslieferung  von  Inländern  hindrängt.  Dass  das  Territorialprineip
  nicht  der  einzige  Grund  ist,  weshalb  England  die  Auslieferung
seiner  Unterthanen  zugesteht,  beweist  vielleicht  am  schlagendsten  eben  der
Fall  Tourville’s,  der  ja  des  murder,  also  eines  Delictes,  wegen  dessen  er  auch
in  England  hätte  verfolgt  werden  können,  beschuldigt  war.  Nach  einer  anderen
Richtung  äusserte  sich  die  Unzweckmässigkeit  der  Ablehnung  der  Auslieferung
in  dem  Falle  des  preussischen  Matrosen  STÖRMER,  der  in  Dänemark  und
Schweden  verübter  Morde  beschuldigt  war,  dadurch,  dass  man  den  gefesselten
Angeklagten  zum  Zwecke  der  Confrontirung  mit  den  Zeugen  eine  Rundreise
durch  die  skandinavischen  Königreiche  —  nach  Kopenhagen,  Helsingör,  Nyborg
und  Mandel  und  wieder  zurück  nach  Danzig  —  machen  liess,  statt,  dass  wie
im  Falle  der  Auslieferung  an  Schweden,  die  Zeugen  hätten  an  den  Ort
des  Gerichtsverfahrens  ceitirt  werden  können  (Hitzig,  Zeitschrift  VII.
“8.  61,  67,  77.)

*8)  Vgl.  namentlich  die  gründliche  Erörterung  der  für  die  Zulassung  der
Auslieferung  von  Inländern  sprechenden  Argumente  im  Report  of  the  Royal
Commission  on  Extradition,  London  1878,  p.  6.  £.