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haben,  je  sorgfältiger  also  das  dem  auf  Auslieferung  erkennenden
Urtheil  vorhergehende  Verfahren  geordnet  und  in  je  vertrauenswürdigere
  Hände  dasselbe  gelegt  ist,  desto  gründlicher  werden
alle  Bedenken  gegen  die  Auslieferung  der  Inländer  behoben  sein.

Sind  solche  Garantieen  gegeben,  so  muss  die  Rücksicht
auf  mannigfache  bedenkliche  Complicationen,  welche  aus  der  Verweigerung
  der  Auslieferung  der  Inländer  entstehen  können  und
welche  geeignet  sind,  die  Ueberweisung  des  Schuldigen  oder  die
Rechtfertigung  des  Nichtschuldigen  zu  erschweren  oder  selbst  zu
vereiteln,  die  Staaten  bestimmen,  die  grundsätzliche  und  allgemeine
  Negirung  der  Auslieferung  ihrer  eigenen  Unterthanen
aufzugeben.

Eine  solche  Complikation  trat  z.  B.  im  Falle  des  Grafen
(HUSTAV  ÜHORINSKY  und  der  JULIE  v.  EBERGENYI  ein.  Die  letztere
hatte,  über  Anstiftung  von  Seite  ihres  Geliebten  CHoORINsKY,  dessen
(rattin  in  München  vergiftet.  ÜCHORINSKY  wurde,  als  er  zum
Leeichenbegängnisse  seiner  Gattin  nach  München  gereist  war,  dort
verhaftet,  angeklagt  und  verurtheilt.  Die  EBERGENYI  wurde  erst
nach  ihrer  Rückkehr  nach  Wien  verhaftet,  und,  da  sie  Oesterreicherin
  war,  an  Bayern  nicht  ausgeliefert.  So  fand  das  Verfahren
  gegen  CHORINSKY  wegen  der  in  Wien  verübten  Anstiftung
in  München  und  das  gegen  die  EBERGENYI  wegen  des  in  München
verübten  Mordes  in  Wien  statt.  Wie  leicht  hätte,  wäre  das
Beweismateriale  nicht  so  überzeugend  klar  gewesen,  diese  Spaltung
des  Verfahrens  zu  einer  Hinderung  des  Ganges  der  Rechtspflege
führen  können  ?

V.

Mannichfache  Verwickelungen  können  sich  schliesslich  auch
dann  ergeben,  wenn  die  Nationalität  des  auszuliefernden  Verbrechers
  zweifelhaft  oder  streitig  *°)  ist,  sowie  in  dem  Falle,  wenn

*)  Ein  Fall  dieser  Art  hat  zu  einem  ziemlich  lebhaften  Conflicte
zwischen  Luxemburg  und  der  Reichsverwaltung  in  Elsass-Lothringen  geführt.
Ein  Luxemburger  Namens  MERTEN,  welcher  als  Zollbeamteter  in  elsass-lothringische
  Dienste  getreten  war,  hatte  in  seinem  Amte  Unterschlagungen  und  Fälschungen
  verübt  und  sich  hierauf  in  seine  Heimath  geflüchtet.  Deutschland  verlaugte
  die  Auslieferung,  welche  aber  von  der  betreffenden  luxemburgischen
Anklagekammer  mit  Rücksicht  darauf  abgelehnt  wurde,  dass  MERTENn  der  mit
Zustimmung  der  luxemburgischen  Regierung  in  die  Dienste  des  deutschen