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er  seit  Verübung  der  ihm  zur  Last  liegenden  That  seine  Nationalität
  gewechselt  hat.  Schwierigkeiten  bereitet  insbesondere  das
Recht  jener  Staaten,  welches  die  definitive  Bestimmung  über  die
Nationalität  im  Inlande  geborener  Kinder  von  Ausländern  bis
zur  Abgabe,  beziehungsweise  Nichtabgabe  einer  Optionserklärung
von  Seite  derselben  nach  erlangter  Grossjährigkeit  in  suspenso
belässt.  Nach  französischer  und  belgischer  Praxis  (vergl.
die  Entscheidung  der  Appelhöfe  von  Brüssel  vom  16.  Jänner  1872
und  von  Gent  vom  27.  Februar  18747)  gilt  die  Auslieferung
insolange  für  zulässig,  als  die  betreffenden  nicht  für  die  französische,
  beziehungsweise  belgische  Nationalität  optirt  haben‘®).

Jedenfalls  kann  die  Befreiung  von  der  Auslieferung  als  ein
Privilegium  nur  demjenigen  zugestanden  werden,  der  noch  zur  Zeit
der  Anbringung  des  Begehrens  Angehöriger  jenes  Staates  ist,
aus  welchem  seine  Auslieferung  nachgesucht  wird.  Dass  er  zur  Zeit
seiner  That  Angehöriger  dieses  Staates  war,  kann  ihn,  wenn
er  seither  aus  was  immer  für  einem  Grunde  diese  Zugehörigkeit
verloren  hat,  nicht  von  der  Auslieferung  eximiren.  Ein  „Deut-Reichslandes

  getreten  war,  nach  Art.  17  Code  civil  trotz  dieses  Dienstverhältnisses
  Luxemburger  geblieben  sei.  Die  reichsländische  Verwaltung  hingegen
  betrachtete  ihn  in  Kraft  des  Art.  9  des  Gesetzes  über  die  Bundes-  und
Staatsangehörigkeit  v.  8.  Januar  1873  als  Deutschen.  Der  Conflict  wurde
dadurch  noch  geschärft,  dass  MERTEN,  als  er  nach  Ablehnung  des  Auslieferungsbegehrens
  vor  die  luxemburgischen  Gerichte  gestellt  wurde,  von  diesen
in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1845  sur  la  poursuite  des  crimes  ou
delits  commis  &amp;  l’ötranger  par  des  Luxemburgeois  in  letzter  Instanz  freigesprochen
  wurde,  weil  er  die  ihm  zur  Last  gelegte  im  Auslande  verübte  That
nicht  gegen  eine  Privatperson,  sondern  gegen  einen  fremden  Staat  verübt
hatte.  Obwohl  die  luxemburgische  Regierung  sich  sofort  bereit  erklärte,  das
eitirie  Gesetz  von  1345  zu  ändern  und  dies  auch  durch  das  Gesetz  vom
18.  Januar  1879  zur  Ausführung  brachte,  verfügte  die  Regierung  des  Reichslandes
  „bis  auf  Weiteres“  eine  Reihe  von  für  die  im  elsass-lothringischen  Staatsdienste
  stehenden  Luxemburger  sehr  ungünstigen  Normen.  (Erklärung  des
luxemburgischen  Generaldirectors  der  Justiz  EyscHen  in  der  Sitzung  der
luxemburgischen  Kammer  vom  18.  December  1878  p.  478  ff.)  Eine  Anzahl  von
ähnlichen  Fällen  zweifelhafter  Nationalität  berichtet  Artıa  Le  convenzioni
d’estradizione  tra  il  Regno  d’Italia  e  gli  Stati  stranieri.  Torino  1871.

#7)  Bei  Gonpyn  et  MaureLs,  Droit  criminel  Belge  au  point  de  vue
international,  1880  p.  164  f.

4)  Vergl.  Dusoss  in  der  Revue  de  dr.  intern,  VIII  (1876)  p.  487  und
Weıss,  Extradition  p.  55  fi.  sowie  Trait&amp;  elementaire  de  dr.  intern.  prive,
Paris  1885,  p.  55.