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scher“  im  Sinne  des  $  9  des  R.-St.-G.-B.,  ein  „Unterthan  des
österreichischen  Kaiserthums“  im  Sinne  des  $  36  öst.  St.-G.-B.
ist  nur  derjenige,  der  zur  Zeit  der  Einleitung  des  Auslieferungsverfahrens
  ein  Deutscher,  beziehungsweise  Oesterreicher  ist.
Wenn  es  auch  richtig  sein  sollte,  dass  ein  solches  Individuum
wegen  seiner  im  Auslande  verübten  Deliete  in  Deutschland  nach
&amp;  4  Nr.  3  R.  Str.-G.-B.  bestraft  werden  könne  *°),  so  folgt  daraus
doch  keineswegs,  dass  Deutschland  berechtigt  wäre,  mit  Rücksicht
  auf  eine  derartige  rein  subsidiäre  Competenz  seiner  Gerichte
die  angesuchte  Auslieferuug  zu  verweigern.  Vgl.  auch  HÄLSCHNER
a  a.  OÖ.  S.  167°°).  Vielmehr  sind  die  deutschen  Gerichte  zur
Verfolgung  des  Beschuldigten,  der  aufgehört  hat,  ein  Deutscher
zu  sein,  nur  dann  competent,  wenn  die  Auslieferung  desselben
entweder  nicht  begehrt  wird  oder  nicht  bewilligt  werden  kann.

Aber  auch  für  den  entgegengesetzten  Fall  möchte  ich  mit
BERNARD  11.  156  ff.  und  v.  Bar,  Gerichtssaal  XXXIV  493
glauben,  dass  derjenige,  der  erst  nach  dem  betreffenden
Verbrechen  Angehöriger  des  requirirten  Staates  geworden  is,
nicht  berechtigt  sei,  auf  das  Privilegium  der  Inländer  Anspruch  zu
erheben  und  dass  daher  der  requirirte  Staat  seinerseits  nicht  den
mindesten  Anlass  habe,  in  einem  solchen  Falle  die  Auslieferung
zu  verweigern.

Nach  belgischem  und  niederländischem°!),  sowie  nach

#9)  Vgl.  Hamm  in  Goldtammers  Archiv,  1878  S.  422  ff  und  die  Entscheidung
  des  preussischen  Ober-Tribunals  vom  20.  September  1877  gegen
HÄLScHnER,  Gerichtssaal  1878,  S.  161  ff.  und  die  dort  angeführte  Entscheidung
  des  Assisenhofes  zu  Cöln.

80%)  So  kann  und  muss  denn  auch  derjenige,  der  als  Deutscher,  beziehungsweise
  ÖOesterreicher  ein  Verbrechen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
  verübt  hat,  aber  nachher  durch  Naturalisirung  Bürger  der  letzteren  geworden
  ist,  nach  seiner  Rückkehr  nach  Deutschland  oder  Oesterreich  an  die
Vereinigten  Staaten  ausgeliefert  werden  (Vgl.  Art.  1  des  Vertrages  der  United
States  mit  dem  norddeutschen  Bunde  vom  22.  Febr.  1868,  mit  Bayern
vom  26.  Mai  1868  und  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  20.  Sept.  1870).

5!)  Der  Art.  10  des  belgischen  Auslieferungsgesetzes  von  1874,  welcher
die  Verfolgung  desjenigen  vor  den  belgischen  Gerichten  gestattet,  der,  nachdem
er  ein  Auslieferungsdelict  im  Auslande  verübt  hatte,  die  belgische  Nationalität
erwirbt  oder  wiedererwirbt,  hat  den  Zweck,  die  Lücke,  welche  durch  die  nach
belgischer  Auffassung  nothwendige  Verweigerung  der  Auslieferung  in  einem
solchen  Falle  in  der  Strafrechtspflege  entstünde,  auszufüllen.  Frankreich  hat  denn
auch  darauf  verzichten  müssen,  die  Aufnahme  einer  dem  Art.  2  des  französisch-