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deutschem?)  Rechte  uud  grundsätzlich  auch  nach  französischem
  Rechte?)  muss  aber  auch  in  diesem  Falle  die  Auslieferung
  verweigert  werden,  während  sie  nach  österreichischem
Rechte  ?*)  zulässig  sein  dürfte  °°).  In  demselben  Sinne  hat  auch
das  Institut  de  droit  international  zu  Oxford  beschlossen:  „En
admettant  m&amp;me  la  pratique  qui  soustrait  les  nationaux  &amp;  l’extradition,
  on  ne  devrait  pas  tenir  compte  d’une  nationalite  acquise
depuis  la  perpetration  du  fait  pour  lequel  l’extradition  est  reclam&amp;e.“
  (These  VII)  und  schon  vorher  haben  einige  Verträge,

englischen  Vertrages  entsprechenden  Bestimmung  (s.  d.  Text)  in  den  neuen
Auslieferungsvertrag  mit  Belgien  durchzusetzen  (VAZELHES  p.  86).  Ja  nach
Dusois,  Revue  de  dr.  intern.  VIII  491  und  Haus,  Prineipes  du  droit  penal
Belge  Nr.  955  Anm.  10  wird  sogar  derjenige  Ausländer  von  Belgien  nicht
ausgeliefert,  der  erst  nach  seiner  zum  Zwecke  der  Durchführung  eines  Auslieferungsbegehrens
  erfolgten  vorläufigen  Verhaftung  seine  Naturalisirung  in
Belgien  erwirkt.  Allerdings  scheint  es,  dass  hiebei,  anders  als  in  der  unten
zu  erwäimnenden  Entscheidung  des  hohen  Gerichtshofes  der  Niederlande
vom  5.  Juni  1874  (Dusoıs  a.  a.  0.)  vorausgesetzt  war,  dass  das  requirirte  Individuum
  bereits  vor  seiner  Verhaftung  um  die  Naturalisirung  nachgesucht
hatte.  Selbst  unter  dieser  Einschränkung  aber  steht  die  Ablehnung  der  Auslieferung
  in  einem  Falle  dieser  Art  mit  den  internationalen  Verpflichtungen
der  Staaten  im  offenbaren  Widerspruche.  Den  letzteren  würde  es  vielmehr
allein  entsprechen,  dass  das  Auslieferungsbegehren  oder  selbst  schon  der  Antrag
  auf  vorläufige  Verhaftung  die  Naturalisirung  hemmt.  Richtig  ARLIA
p.  190.  Auch  für  das  französische  Recht  hebt  Weıss,  Traite  de  droit
internat.  prive,  p.  121  es  ausdrücklich  hervor,  dass  die  Naturalisation  erst
vom  Moment  der  Einschaltung  des  betreffenden  Decretes  in  das  Bulletin  des  lois
wirke,  woraus  für  unsere  Frage  wohl  folgt,  dass  das  blosse  Ansuchen  um
Naturalisirung  die  Zulässigkeit  der  Auslieferung  noch  nicht  ausschliesst.

5»)  8  9  R.-St.-G.-B.  verbietet  eben  absolut  die  Auslieferung  eines  jeden
Deutschen  und  $  4  al.  2  sagt  ausdrücklich:  „Die  Verfolgung  im  deutschen
Reiche  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Thäter  bei  Begehung  der  Handlung
noch  nicht  Deutscher  war“.  Vgl.  auch  OLsuausen,  Conımentar  Nr.  lad  $  9.

6°)  BıLLoT,  p.  74.  Vgl.  aber  auch  oben  Anm.  51,  a.  E.  und  BarD  p.  56,
Bernarp  II,  159,  BoMmBoY  et  GILBRIN  p.  44.  Doch  tritt  vertragsmässig
mitunter  eine  Ausnahme  ein.  S.  den  Text.

%4)  8  36  verbietet  nur  die  Auslieferung:  „wegen  Verbrechen,  die  ein
Unterthan  des  österreichischen  Kaiserthums  im  Auslande  begangen  hat“,  was
m.  E.  auf  Verbrechen  zu  beschränken  wäre,  die  Jemand  als  Unterthan  des
österreichischen  Kaiserthums  im  Auslande  begangen  hat.  Nichtsdestoweniger
hat  die  österreichische  Regierung  gegenüber  Grossbritannien  und  Brasilien  es
abgelehnt,  sich  zur  Auslieferung  wegen  der  vor  der  Naturalisirung  verübten
Verbrechen  ausdrücklich  zu  verpflichten.

65)  Ueber  die  Auffassung  der  Schweiz  s.  unten  $.  338  Anm.  61.