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Auffassung,  wie  jene,  welche  der  hohe  Rath  der  Niederlande  in
der  Entscheidung  vom  5.  Juni  1874  bekundete  (Dusois,  Revue
de  dr.  intern.  VIII.  491  und  DE  JonGE  p.  191)  führt  zu  dem
Resultate,  dass  eine  F'rauensperson,  deren  Auslieferung  begehrt
worden  ist,  sich  nur  noch  im  letzten  Momente  vor  Verbescheidung
dieses  Ansuchens  der  sie  verfolgenden  Regierung  mit  einem  Niederländer
  zu  verheirathen  braucht,  um  gegen  die  Auslieferung  geschützt
  zu  sein.

Auf  welche  Weise  die  Nationalität  erworben  worden,  ob  mit
Rücksicht  auf  den  Ort  der  Geburt,  oder  auf  die  Abstammung,
ob  durch  Ehe  oder  Legitimation,  oder  ob  durch  Option  *°)  oder
Naturalisation  ist,  wenn  wir  von  dem  bereits  erörterten  Falle
einer  Naturalisation  nach  Verübung  des  betreffenden  Verbrechens
absehen,  gleichgiltig®').  Selbstverständlich  ist  es  aber,  dass  nur
eine  wirkliche  Naturalisation  in  dem  ersuchten  Staate,  nicht  etwa
die  blose  Zulassung  zum  Rechte  der  Niederlassung  oder  die
Aufnahme  in  den  Verband  der  Schutzgenossen  des  betreffenden
Staates  in  der  Levante®?)  genügt,  um  die  Auslieferung  zu  verweigern.
  Eben  desshalb  ist  aber  auch  ein  Staat  nicht  verpflichtet,
  denjenigen  auszuliefern,  der  zwar  in  einem  anderen  Staate
ein  Aufenthaltsrecht  erworben,  dadurch  aber  seine  bisherige  Zugehörigkeit
  zu  dem  ersuchten  Staate  nicht  verwirkt  hat.  Mit  Recht
hat  desshalb  Italien  die  von  der  Schweiz  angesuchte  Auslieferung
des  Mansueto  Oassina  verweigert,  da  derselbe  durch  Erlangung  des
Aufenthaltsrechtes  (vicinato)  im  Canton  Tessin  nicht  aufgehört
hatte,  italienischer  Bürger  zu  sein  (ArLıA  p.  161  ff.).

60%)  Weber  die  Schwierigkeiten,  welche  sich  bei  Zulassung  einer  Option  im
Fall  einer  Gebietsabtretung  für  unsere  Frage  ergeben,  vgl.  die  (vom  französischen
Interesse  getragenen)  Ausführungen  bei  BomBoY  et  GSILBRIN,  p.  35  fl.

0)  Ausdrücklich  sagt  Art.  1  a.  E.  des  schweizerisch-portugiesischen
  Vertrages  von  1873:  Les  individus  naturalises  dans  les  deux  pays
avant  la  perpötration  du  crime  sont  compris  dans  l’exception  de  cet  article.
Doch  scheint  gerade  die  Schweiz  auch  der  erst  nach  Verübung  des  Deliktes
erworbenen  Eigenschaft  eines  Schweizer-Bürgers  eine  die  Auslieferung  ausschliessende
  Wirkung  zuzuerkennen.  So  berichtet  wenigstens  Aruısı  p.  24,
dass  die  Schweiz  die  von  Frankreich  1869  vorgeschlagene  entgegengesetzte
Stipulation,  welche  sich  in  ähnlicher  Weise  schon  in  dem  nicht  zur  Wirksamkeit
  gelangten  anglo-französischen  Vertrage  von  1852  Art.  6  fand,  abgelehnt
habe.

62)  Puocıont’s  Bericht  an  die  italienische  Commission:  Atti  della  commissione
  1885  p.  226.