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Auch  wenn  der  Verlust  der  Angehörigkeit  an  den  ersuchten
Staat  nicht  auf  einem  freien  Acte  des  Delinquenten  beruht,  sondern
  in  Folge  einer  Grebietscession  eingetreten  ist,  schliesst
derselbe  keineswegs  die  Pflichtmässigkeit  der  Auslieferung  desjenigen,
  der  jetzt  eben  nicht  mehr  Bürger  dieses  Staates  ist,  aus.
So  musste  Oesterreich  nach  Abtretung  der  Lombardei  und  Venetiens
  Individuen,  die  nur  in  Folge  der  Cession  dieser  Gebiete  aufgehört
  hatten,  Oesterreicher  zu  sein  und  Italiener  geworden
waren,  wegen  der  von  ihnen  noch  zur  Zeit  der  österreichischen
Herrschaft  in  Venetien  oder  in  der  Lombardei  verübten  Delicte
ausliefern  (Vgl.  ArLıA  p.  284).

Jedenfalls  ist  der  um  die  Auslieferung  ersuchte  Staat  berechtigt,
  die  Frage  nach  der  Nationalität  des  requirirten  Individuums
  nach  seinem  Rechte  zu  entscheiden,  so  dass  er  die  Auslieferung
  verweigert,  wenn  derselbe  nur  nach  seinem  Rechte  das
inländische  Staatsbürgerrecht  erworben  oder  behalten  hat,  obwohl
er  auch  von  dem  requirirenden  Staate  in  Kraft  von  dessen  Nationalitätsgesetzen
  als  Inländer  behandelt  wird.  Ausdrücklich
hebt  dies  z.  B.  der  österreichisch-spanische  Vertrag  von
1861  Art.  1  a.  E.  hervor.  Aber  auch  ohne  besondere  Bestimmung
  versteht  es  sich  von  selbst  ®?).

v1.

Sehr  verschieden  ist  nach  dem  Rechte  der  einzelnen,  um  eine
Auslieferung  ersuchten  Staaten  die  Frage  zu  beantworten,  welchen
Behörden  die  Entscheidung  darüber  zusteht,  ob  das  requirirte
Individuum  Inländer  oder  Ausländer  ist  und  in  welchem  Verfahren
diese  Entscheidung  zu  erfolgen  hat.  Eine  ausdrückliche  Bestim-8)

  Vgl.  auch  den  Fall  Merten  oben  Anm,  46.  Eine  eigenthümliche  Bestimmung
  in  dieser  Beziehung  enthielt  die  Declaration  zum  preussischbelgischen
  Vertrag  von  1836  (bei  v.  RoHRSCHEIDT,  Preussens  Staatsverträge
S.  704).  Soferne  nach  dem  Recht  eines  Staates  gewisse  Personen  als  sujets
mixtes  anerkannt  werden,  war  es  daher  consequent,  wenn  nach  Art.  6  und  7
der  Münchengrätzerstipulation  zwischen  Oesterreich  und  Russland  vom  7.  bezieh.
19,  September  1833  (F.  ps  Martens,  Recueil  de  traites  conclus  par  la  Russie
IV.  p.  449  ff.)  der  ersuchte  Staat  das  Recht  erhielt,  die  wegen  eines  aufgezählten
  (politischen)  Delictes  begehrte  Auslieferung  eines  sujet  mixte  abzulehnen,
  soferne  er  selbst  die  Verfolgung  und  Bestrafung  desselben  auf  sich  nahm.
Auf  alle  Details  der  Frage  nach  den  strafrechtlichen  Wirkungen  eines  Wechsels
der  Nationalität  einzugehen,  fehlt  es  hier  an  dem  nöthigen  Raume.