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mung  enthält  m.  W.  nur  das  niederländische  Auslieferungsgesetz,
  welches  die  Entscheidung  über  die  Frage  der  Nationalität
des  requirirten  Subjectes  dem  Hohen  Rathe  zuweist  (Art.  16—18).
Bei  dem  Umstande,  dass  die  übrigen  Gesetze  und  alle  Verträge
keine  einschlagende  Bestimmung  enthalten,  sind  wir  in  Betreff
der  anderen  Staaten  auf  eine  unter  Umständen  sehr  schwierige
und  weitwendige  Untersuchung  der  Frage  verwiesen.  Hier  dürfte
es  genügen,  festzustellen,  dass  nach  englischer  und  amerikanischer
  Praxis  der  mit  der  Untersuchung  der  Auslieferungssache
befasste  Richter  nicht  bloss  über  die  Zulässigkeit  der  von  dem
requirirten  Individuum  erhobenen  Einrede  der  englischen,  bezw.
amerikanischen  Staatsbürgerschaft,  sondern  auch  über  deren  thatsächliche
  Begründung  entscheidet.  Auch  ın  der  Schweiz  entscheidet
  auf  Grund  des  Art.  9  des  Bundesbeschlusses  vom
25.  Jänner  1875,  wie  über  andere  Einwendungen,  so  auch  über
die  des  schweizerischen  Bürgerrechtes  das  Bundesgericht.  Und
ebenso  scheint  in  Belgien,  wo  doch  sonst  der  Justizminister  in
seiner  Entscheidung,  nicht  wie  in  Luxemburg,  an  das  Gutachten
der  Cour  d’appel  gebunden  ist,  die  Frage  der  Nationalität,  als
eine  Statusfrage,  ausschliesslich  der  gerichtlichen  Cognition  zu
unterliegen  ®*).  Und  für  Frankreich  bezeugen  BomsBoyY  et  GIL-BRIN,
  p.  30  dasselbe:  Quand  c’est  &amp;  la  France,  qu’  une  requöte
d’extradition  est  adress&amp;e,  le  procureur  de  la  Republique,  conformement
  aux  pröscriptions  de  la  circulaire  du  12  octobre  1875,
verifie  le  statut  personnel  de  l’inculp&amp;  et  le  mentionne  dans  Y’interrogatoire.
  En  presence  de  graves  difficultes  sur  le  point  de
savoir  si  le  refugi&amp;  est  Frangais  ou  &amp;tranger,  le  procureur  de  la
Republique  n’hesitera  pas  A  saisir  le  tribunal  civil.  Vgl.  auch
die  ebendort  p.  41  angeführte  Entscheidung  des  Tribuuals  zu
Strassburg  in  Sachen  Ostermann’s  1868.  Nach  italienischem,  bayrischem*°)
  und  preussischem®®)  Rechte  hingegen  scheint  es,

%4)  Vgl.  Haus,  Principes  generaux  du  droit  penal  Belge  II.  p.  221,
welcher  eine  einschlagende  Entscheidung  der  Cour  de  cassation  vom  23.  Oktober
1854  anführt,  während  es  nach  der  entgegengesetzten  Annahme  nicht  recht
denkbar  wäre,  wie  der  Cassationshof  mit  der  Sache  hätte  befasst  werden
können.  Vgl.  auch  Goppimw  et  Manmıs  p.  164  ff.

°®)  Nach  freundlicher  Mittheilung  des  Herrn  Amtsrichters  und  Privatdocenten
  Dr.  HARBURGER  in  München,

6)  Ich  entnehme  dies  einer  amtlichen  Darstellung  des  in  Preussen  in
Uebung  stehenden  Auslieferungsverfahrens,  welche  Se.  Excellenz  der  köngl.