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dass  über  einen  im  Zuge  eines  Auslieferungsverfahrens  entstandenen
  Streit  über  die  Nationalität  des  Requirirten  einzig  und
allein  die  Verwaltungsbehörden  entscheiden,  ohne  dass  derselbe
das  Recht  hätte,  die  Gerichte  um  die  Anerkennung  seiner  Eigenschaft
  als  Inländer  anzugehen.  In  Ungarn®”)  wiederum  ist  die
Entscheidung  über  diese  Frage  durch  Erlass  der  Oberstaatsanwaltschaft
  vom  30.  November  1876  Z.  6171  ausdrücklich  den
Gerichten  übertragen.  Sehr  verwickelt  gestaltet  sich  die  Frage
endlich  nach  österreichischem  Rechte.  Zweifellos  gehört  es
zu  den  Pflichten  der  Rathskammmer  und  des  Oberlandesgerichtes,
deren  Gutachten,  bezw.  Beschlüsse  im  Sinne  des  $  59  St.-P.-O.
eingeholt  werden  müssen,  sich  über  die  von  dem  Beschuldigten
geltend  gemachte  Einrede,  dass  er  Inländer  sei,  zu  äussern.
Regelmässig  werden  diese  richterlichen  Behörden  auch  die  Meinung
des  Ministeriums  des  Innern  über  den  betreffenden  Fall  einholen.
Wenn  nun  der  Justizminister,  indem  er  sich  an  das  Gutachten,
bezw.  den  Beschluss  des  Gerichtes  nicht  für  gebunden  erachtet,
im  Widerspruch  mit  demselben  die  Auslieferung  des  requirirten
Individuums  als  die  eines  Ausländers  bewilligt,  so  steht  dem  Beschuldigten
  zweifellos  das  Recht  zu,  sich  wegen  angeblicher  Verletzung
  eines  staatsgrundgesetzlich  gewährleisteten  politischen
Rechtes  an  das  Reichsgericht  zu  wenden,  da  ja  das  Recht  des
Staatsbürgers,  als  solcher  behandelt  zu  werden,  welches  Recht  für
ihn  die  Quelle  so  vieler  anderer  durch  die  Verfassung  garantirter
politischer  Rechte  ist,  durch  Art.  1  des  St.-G.-G.  über  die  allgemeinen
  Rechte  der  Staatsbürger  anerkannt  ist.  Aber  selbst
dann,  wenn  die  Entscheidung  des  Justizministers  den  Gutachten,
bezw.  Beschlüssen  der  Gerichte  conform  wäre,  könnte  in  Erwägung,
  dass  ja  doch  die  Angelegenheit  nicht  im  gerichtlichen,  sondern
„im  administrativen  Wege  ausgetragen“  worden  war  (Art.  3
St.-G.-G.  über  die  Einsetzung  eines  Reichsgerichtes)  dem  Beschuldigten
  das  Recht  nicht  abgesprochen  werden,  eine  richterliche
  Entscheidung  über  seine  Nationalität  beim  Reichsgerichte
zu  provociren.

Was  schliesslich  diese  Frage  de  lege  ferenda  betrifft,  so  lässt

preussische  Justizminister  Herr  DR.  FRIEDBERG  die  besondere  G  üte  hatte,  mir
über  meine  Bitte  zukommen  zu  lassen.
87)  Nach  gütiger  Mittheilung  des  Herrn  Staatsanwaltsubsistuten  Dr.  Hkın
in  Buda-Pesth,
Archiv  für  öffentliches  Recht.  I.  2,  23