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sich  darüber  streiten,  ob  es,  unter  Voraussetzung  einer  Rechtsordnung,
  welche  die  Entscheidung  über  die  von  anderen  Staaten
gestellten  Auslieferungsbegehren  entweder  vollständig  den  Gerichten
überweist,  oder  welche  doch  wenigstens  den  Gerichten  einen  hervorragenden
  Antheil  an  diesen  Entscheidungen  zutheilt,  die  Sache
des  mit  der  Untersuchung  des  Auslieferungsbegehrens  befassten
Strafgerichtes  sein  solle,  incidenterweise  über  die  Nationalität
des  requirirten  Individuums  zu  entscheiden,  oder  ob  vielmehr  dieses
Erkenntniss  dem  zur  Entscheidung  über  Statusfragen  der  betreffenden
  Person  nach  allgemeinen  Normen  competenten  Civilgerichte
  überlassen  werden  solle,  bis  zu  dessen  Urtheil  über
diese  Präjudicialfrage  daher  der  Auslieferungsrichter  die  Fällung
seines  Spruches  vertagen  müsste.

Wenn  man  bedenkt,  dass  auch  sonst  regelmässig  (allerdings
  mit  nach  den  verschiedenen  Strafprocessgesetzen  verschiedenen
Ausnahmen)  die  Strafgerichte  über  civilrechtliche  und  staatsrechtliche
Vorfragen  entscheiden  und  dass  die  Wirksamkeit  dieser  Incidenzentscheidungen
  auf  die  betreffende  Strafsache  beschränkt
bleibt  und  wenn  man  ferner  erwägt,  welche  Verzögerung  der  Entscheidung
  eine  Ueberweisung  der  Vorfrage  an  das  Civilgericht
zur  Folge  haben  dürfte,  wird  man  wohl  kaum  Anstand  nehmen,
die  Beurtheilung  der  Nationalität  dem  mit  der  Auslieferungssache
befassten  Strafgerichte  zu  überlassen  °®).

VL.

Uebrigens  haben  einige  Staaten  das  den  Nationalen  zustehende
  Privilegium  noch  besonders  ausgedehnt.  So  war  dies
namentlich  nach  dem  niederländischen  Fremdengesetze  von
1849  der  Fall,  in  Kraft  dessen  die  Normen  über  Ausweisung
und  Auslieferung  nicht  bloss  für  die  Inländer,  sondern  auch  für
die  nach  dem  Civilgesetzbuche  den  Niederländern  gleichgehaltenen
Personen  ausser  Anwendung  gestellt  wurden‘®).  Es  war  dies

e8)  Vgl.  auch  die  Protocolle  zum  Entw.  des  ital.  Auslieferungsgesetzes
p.  LXXIX  f.  und  die  Verhandlungen  der  ital.  Commission  p.  65  f.  über
die  Anträge  Pmranton!s  und  Nocıro’s.

6%)  Vgl.  HarBorn  1.  c.  p.  64  ff.  DE  Jonge  1,  c.  p.  188  ff.  Mit  Rücksicht
  darauf  enthalten  denn  auch  die  älteren  Auslieferungsverträge  der  Niederlande
  dem  entsprechende  Bestimmungen,  so  der  Vertrag  mit  Preussen  von
1850,  mit  Hessen  von  1853,  mit  Bayern  von  1852,  Württemberg  von