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um  so  unpassender,  als  die  betreffenden  Ausländer  hierdurch
günstiger  gestellt  wurden,  als  die  Inländer.  Denn  während  die
letzteren  wenigstens  unter  Umständen  vor  den  niederländischen
Gerichten  verfolgt  werden  konnten,  waren  die  ersteren,  wenn  es
sich  um  ein  von  ihnen  im  Ausland  gegen  einen  Ausländer  verübtes
  Delict  handelte,  von  jeder  Verfolgung  eximirt?%).  Im  Gegensatze
  hiezu  besagt  Art.  22  des  holländischen  Auslieferungsgesetzes
vom  6.  April  1875  ausdrücklich,  dass  die  nach  Art.  8  des
Civilgesetzbuches  den  Niederländern  assimilirten  Personen  im
Sinne  dieses  Gesetzes,  also,  was  die  Auslieferung,  nicht  auch
was  die  Ausweisung  betrifft?!),  als  Ausländer  zu  behandeln
seien.  —  Ferner  enthält  auch  eine  Anzahl  der  mit  Dänemark
und  mit  Russland  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge  Vorbehalte
  ähnlich  denen  der  älteren  niederländischen  Verträge,  so  die
Verträge  zwischen  Dänemark  und  Russland  selbst  von  1866
Art.  2°2),  dann  die  Verträge  Dänemarks  mit  Frankreich  von
1877  Art.  1  al.  2,  mit  Belgien  von  1876  Art.  3  al.  1,  mit  den
Niederlanden  von  18777°),  mit  Luxemburg  von  1879  Art.  3

1852,  Sachsen  von  1856,  Baden  von  1864,  Russland  von  1869  (sämmtlich
  Art.  1):  Sont  compris  quant  &amp;  l’application  de  cette  convention,  sous
la  denomination  des  nationaux  (sujets)  les  etrangers,  qui  selon  les  lois  du  pays,
auquel  l’extradition  est  demandee,  sont  assimiles  aux  nationaux  (sujets)  ainsi
que  les  ötrangers,  qui  se  sont  &amp;tablis  dans  le  pays  et  qui  ont  &amp;t&amp;  maries  &amp;
une  femme  du  pays,  dont  ils  ont  un  enfant  ou  des  enfants  nes  dans  le  pays.
Insoweit  Verträge  dieser  Art  heute  noch  zu  Recht  bestehen,  wie  diess  in  Betreff
  der  Verträge  mit  den  Staaten  des  Deutschen  Reiches  der  Fall,  ist  auch
heute  noch  die  niederländische  Regierung  zur  Auslieferung  der  fraglichen  Individuen
  nicht  verpflichtet,  wohl  aber  steht  heute  der  Gewährung  der
Auslieferung  einer  solchen  Person  nach  Behebung  des  gegen  dieselbe  gerichteten
  gesetzlichen  Verbotes  kein  Hinderniss  im  Wege.

70%)  Vgl.  Art.  9  Wetb.  v.  Strafregt  und  nz  Joner  p.  19%.

?1)  Vgl,  hierüber  die  Verhandlungen  der  2.  Kammer  der  Generalstaaten
vom  11.  März  1875.  Byblad  v.  d.  Nederlandsche  Staats-Courant  1874—5,  II.
p.  1031.

72)  Sont  compris  dans  la  denomination  des  sujets,  quant  &amp;  l’application
de  ce  traitö  non  seulement  ceux,  qui  par  leur  naissance  ou  d’autre  maniere,
ont  acquis  la  sujetion,  sans  &amp;tre  depouilles  plus  tard  de  cette  qualite  dans
les  formes  determindes  par  la  loi,  mais  aussi  les  etrangers  fix6s  ou  domicilies
  dans  le  pays.

73)  Dänisch-niederländischer  Vertrag  Art.  1a.  E.:  „Lobligation  d’extradition
  ne  s’ötend  pas  aux  nationaux.  Le  Danemark  se  reserve  en  outre  la
facult&amp;  de  ne  pas  livrer  les  ötrangers  fires  et  domicilies  dans  le  pays,  &amp;

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