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al  3  und  die  Verträge  Russlands  mit  Bayern  von  1869  Art.  2
und  mit  Hessen  von  1869  Art.  2.

Eine  eigenthümliche  Beschränkung  enthält  das  luxemburgische
  Auslieferungsgesetz  von  1870,  Art.  II  al.  6,  nach  welchem
in  Betreff  jener  Fremden,  welche  durch  kgl.-grossherzoglichen  Beschluss
  ermächtigt  sind,  ihren  Wohnsitz  im  Grossherzogthum  zu
nehmen,  die  Auslieferung  erst  nach  Rücknahme  jener  Ermächtigung
  ausgesprochen  werden  kann.

Selbstverständlich  ist  es,  dass  zwei  auch  staatsrechtlich  eng
mit  einander  verbundene  Staaten,  wie  Oesterreich  und  Ungarn
die  Angehörigen  des  anderen  Staates  einem  dritten  fremden  Staate
nicht  ausliefern,  sondern  dass  sie  dieselben,  wenn  sie  eines  im
eigentlichen  Auslande  verübten  Verbrechens  beschuldigt  werden,
ihrem  Heimatsstaate  überliefern  (vgl.  österr.  Justizministerialerlass
vom  28.  Jänner  1877,  Z.  966  bei  STARR,  Rechtshilfe  in  Oesterreich,

  8.  251  f.?*).
Hingegen  entspricht  es  dem  Oharakter  der  reinen  Personalunion,
  wie  sie  zwischen  dem  Königreiche  der  Niederlande  und

moins  que  la  demande  d’extradition  ne  concerne  un  fait  commis  par  l’ötranger
avant  son  arrivee  en  Danemark  et  que  la  demande  soit  faite  avant  que
l’etranger  soit  domicili&amp;  depuis  deux  ans  rövolus.  Aehnlich  die  Verträge  mit
Belgien  und  mit  Luxemburg,  in  Kraft  deren  ebenfalls  nur  Dänemark,
nicht  aber  auch  der  andere  Contrahent  das  Recht,  die  Auslieferung  von  Ausländern
  unter  den  bezeichneten  Voraussetzungen  ausnahmsweise  abzulehnen,
sich  vorbehält,  während  nach  dem  französisch-dänischen  Vertrage  sich
beide  Staaten  zur  Wahrung  der  Reciprocität  die  betreffende  ausnahmsweise
Befugniss  vorbehalten,  Die  drei  letztgenannten  Verträge  weisen  ausdrücklich
auf  $  6  des  dänischen  St.-G.-B.  als  auf  die  ratio  dieser  Sonderbestimmung  hin,
nach  welchem  ein  „her  hjemme  hoerende  Untersaat*  wegen  eines  im  Auslande
begangenen  Verbrechens  auf  besondere  Anordnung  des  Justizministeriums
in  Dänemark  verfolgt  werden  kann.  Da  nun  die  Praxis  den  Begriff  des  „her
hjemme  hoerende  Untersaat*  nicht  auf  zubditi  perpetui  beschränkt,  sondern
ihn  unter  andern  insbesondere  auf  Ausländer  ausdehnt,  welche  in  den  Dienst
des  dänischen  Staates  getreten  sind  oder  sich  an  ein  dänisches  Schiff  verheuert
haben,  (Goos,  den  danske  Strafteret  I.  p.  275  ff.  und  284)  hat  sich  die
dänische  Regierung  veranlasst  gesehen,  ohne  übrigens,  wie  mir  scheint,  durchı
8  6  Straffe  Love  dazu  genöthigt  zu  sein,  für  Delicte  solcher  Individuen  die
Möglichkeit  einer  Verfolgung  im  Inlande  vorzubehalten,

‘4,  Vgl.  auch  DANTscHER  v.  KOLLESBERG,  der  monarchische  Bundesstaat
Oesterreich-Ungarn  und  der  Berliner  Vertrag,  Wien  1880.  8.  313  ff.,  der  dies
als  eine  Folge  des  von  ihm  mit  gewichtigen  Gründen  vertheidigten  österreichungarischen
  Reichsbürgerrechtes  auffasst.