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dem  Grossherzogthum  Luxemburg  besteht,  dass  jeder  dieser
beiden  Staaten  die  Angehörigen  des  anderen  nicht  als  seine  nationaux
  betrachtet  und  deren  Auslieferung  jenem  Staate,  in
welchem  dieselben  ein  Verbrechen  begangen  haben,  nicht  grundsätzlich
  verweigert.  Ganz  ausdrücklich  heisst  es  daher  im  Vertrage
Grossbritanniens  mit  Luxemburg  von  1880  Art.  1,  dass  der  König
von  Holland  als  Grossherzog  von  Luxemburg  an  Grossbritannien
„tous  les  individus“  ausliefert  „a  Pexception  des  sujets  du  Grand-Duche*.


vill.

Mit  Rücksicht  auf  die  oben  dargestellten  nachtheiligen
  Folgen  des  Verbotes  der  Auslieferung  von
Inländern  scheint  es  mir,  trotz  der  mannigfachen  zu  dessen
Rechtfertigung  angeführten  Gründe  nothwendig,  dieses  Verbot
  fallen  zu  lassen.  Keineswegs  aber  möchte  ich
es  empfehlen,  dass  die  Staaten  sich  sofort  zur  Auslieferung
  der  Inländer,  ebenso  wie  zu  der  der  Fremden
  verpflichten.

Die  richtige  Lösung  scheint  mir  vielmehr  die  zu  sein,  die  Entscheidung
  dem  einzelnen  Falle  vorzubehalten.  Ergibt  dessen  Prüfung,
dass  eine  gerechte  Entscheidung  über  die  gegen  einen  Inländer  wegen
eines  im  Auslande  von  ihm  angeblich  verübten  Verbrechens  erhobene
Anklage  nur  im  Auslande  möglich  ist,  dass  das  Beweisverfahren
nur  in  jenem  Staate,  in  welchem  der  Ort  der  That  liegt,  gründlich
durchgeführt  werden  könne  und  dass  eine  Befangenheit  der  ausländischen
  Richter  oder  Geschworenen  gegen  unseren  Mitbürger
nicht  zu  besorgen  sei,  dann  liegt  gar  kein  Grund  vor,  die  Auslieferung
  zu  verweigern;  dann  wäreim  Gegentheil  die  principielle
Ablehnung  derselben  eine  Hinderung  der  Rechtspflege.  Diese
Lösung  der  Frage  entspricht  auch  vollständig  jenen  Grundsätzen,
welche,  wie  wir  sehen  werden,  für  den  Fall  der  Auslieferung  eines
einem  dritten  Staate  angehörenden  Individuums  schon  heute
gelten’).  Von  dem  insbesondere  von  den  Lehrern  des  Staats-75)

  Doch  haben  sich  auch  noch  in  neuester  Zeit  eine  Reihe  hervorragender
  Rechtslehrer  für  die  Ausschliessung  der  Auslieferung  eigener  Unterthanen
ausgesprochen,  so  unter  den  Deutschen  namentlich  V.  Bar,  Gerichtssaal
XXXIV.  492,  Geyer,  Ztschr,  für  die  gebildete  Welt  III.  110,  Bmmine,
Strafrecht  I,  398  und  BERNER,  Strafrecht,  $  131.