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rechtes  betonten  Standpunkte  der  nationalen  Ehre  und  der  den
Inländern  gegenüber  bestehenden  Schutzpflichtt  kann  m.  E.  um
so  weniger  ein  Einwand  gegen  die  Zulässigkeit  der  Auslieferung
von  Inländern  erhoben  werden,  wenn  man  bedenkt,  dass  Nationen
von  höchster  Empfindlichkeit  für  die  Ehre  ihres  Staates  und  den
Schutz  ihrer  Bürger,  wie  England,  die  Vereinigten  Staaten  und
Frankreich  unter  Napoleon  I.  in  dieser  Rechtsübung  Nichts  für
ihr  Nationalgefühl  Verletzendes  gefunden  haben.

Wenn  man  sich  entschliessen  würde,  den  Satz  von  der  Unzulässigkeit
  der  Auslieferung  von  Inländern  aufzugeben,  so  würde
dies  auch  auf  die  Fortbildung  des  ganzen  Rechtsinstitutes  der
Auslieferung  von  segensreicher  Wirkung  sein.  Wenn  auch  Inländer
  der  Auslieferung  unterliegen,  so  werden  die  Staaten  in  der
Aufstellung  der  für  die  Zulassung  der  Auslieferung  erforderlichen
  Garantieen  sorgsamer  sein,  als  bisher,  da  diese  Maassregel
nur  auf  Fremde  Anwendung  findet.

Die  Auslieferung  eines  Inländers  kann  aber  nicht  bloss  zum
Zwecke  der  Entscheidung  über  eine  gegen  ihn  anhängige  Strafklage,
  sondern  auch  zu  dem  der  Vollstreckung  einer  ihm  bereits
zuerkannten,  insbesondere  einer  von  ihm  im  Auslande  bereits
theilweise  verbüssten  Strafe  in  Frage  kommen.  Zweifellos  ist  es
unzulässig,  das  ausländische  Strafurtheil  über  den  Inländer  im  Inlande
  einfach  zu  vollstrecken.  Aber  auch  gegen  die  Durchführung
einer  neuerlichen  Untersuchung  und  Hauptverhandlung  wegen  des
im  Auslande  verübten  Deliktes  sprechen  die  oben  angeführten
Bedenken  gegen  die  Vertrauenswürdigkeit  eines  in  einem  anderen
Staate  als  dem  des  Thatortes  durchgeführten  Processes.  Daher
dürfte  es  auch  für  diesen  Fall  am  zweckmässigsten  sein,  dem
Zufluchts-  und  Heimatsstaate  je  nach  Beschaffenheit  des  einzelnen
Falles  die  Möglichkeit  der  Wahl  zu  gewähren,  seinen  Angehörigen
entweder  zur  Verbüssung  seiner  wegen  eines  ausländischen  Delictes
ihm  zuerkannten  Strafe  (insbesondere  im  Falle  der  Verbüssung
eines  blossen  Restes  derselben)  auszuliefern  ?°),  oder,  wo  dies  nicht
zulässig  erscheint,  ihn  nunmehr  wegen  derselben  That  auch  im
Inlande  in  Untersuchung  zu  ziehen  und  eventuell  (selbstverständlich
unter  Anrechnung  der  im  Auslande  bereits  verbüssten  Strafe  oder

”e)  These  XII  der  Münchener  Beschlüsse  des  Institut  de  droit  international
  und  vgl.  selbst  v.  Bar  im  Gerichtssaal,  XXXV,  S.  589.