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geben,  wenn  Jemand,  nachdem  er  in  dem  Staate  A  ein  Verbrechen
verübt  hat,  sich  in  seinen  Heimatstaat  B  flüchtet  und,  nachdem  dort
auf  Grund  der  von  dem  Lande  A  überschickten  Akten  das  Strafverfahren
  gegen  ihn  eingeleitet  worden  ist,  sich  demselben  durch
seine  Rückkehr  in  den  Staat  A  entzieht.  Kann  in  einem  solchen
Falle  die  Regierung  von  A  die  Rücksendung  der  übermittelten  Beweisdokumente
  verlangen,  bezw.  ist  der  Staat  B  verpflichtet,  ein  im
Auslande  gegen  einen  seiner  Angehörigen  durchzuführendes  Strafverfahren
  zu  fördern?  Meines  Erachtens  wäre  es  die  äusserste
Ueberspannung  des  Nationalitätsprincipes,  unter  Voraussetzungen
dieser  Art  die  Rechtshilfe  verweigern  zu  wollen.  Auch  würde
sich  eine  solche  Weigerung  mit  dem  Sinne  der  auf  Rechtshilfe  bezüglichen
  Bestimmungen  der  meisten  Auslieferungsverträge  wohl  kaum
vereinigen  lassen?®).  Nichts  destoweniger  stellt  Artıa  p.  191,  im
Gegensatze  zu  einer  von  ihm  selbst  angeführten  Entscheidung
des  italienischen  Staatsrathes  im  Fall  ZAnELLI,  den  Satz  auf:
„Tosto  ch&amp;  il  magistrato  del  paese  d’origine  si  &amp;  impossessato  dell’
azione  penale,  ed  ha  spiegato  la  propria  giurisdizione,  il  momentaneo
  fatto  della  fuga  del  colpevole,  sia  anche  sul  teritorio  ove  commise
  il  reato,  non  sembra  che  possa  spogliarlo  della  propria  giurisdizione,
  e  potrebbe  anche  chiederne  la  consegna  per  proseguire
il  giudizio“.

IX.

Der  Fall,  dass  der  flüchtige  Verbrecher  weder  Unterthan  des
ihn  reklamirenden  Staates,  noch  Unterthan  der  um  seine  Auslieferung
  ersuchten  Macht  ist,  sondern  einer  dritten  Nation  angehört,
  wird  bei  dem  geläuterten  Zustande  des  heutigen  Auslieferungsjedenfalls

  der  in  dem  brasilianisch-deutschen  Vertrag  vorkommende
Zusatz:  „In  diesem  Falle  werden  alle  Schriftstücke  kostenfrei  ausgestellt.“

78)  Ausnahmsweise  behalten  sich  allerdings  nach  dem  französischbayrischen
  Vertrag  von  1869  Art.  12,  al.  2,  „die  contrahirenden  Mächte  das
Recht  vor,  die  Mittheilung  von  Beweisstücken  und  den  Vollzug  von  Requisitionen
abzulehnen,  welche  geeignet  sind,  die  Schuld  eines  eigenen  Unterthanen
darzuthun.*“  Ein  solcher  Vorbehalt  lässt  sich  m.  E.  selbst  dann  nicht  rechtfertigen,
  wenn  er  noch  an  die  weitere  Voraussetzung  geknüpft  ist,  dass  es  „sich
um  einen  von  der  requirirenden  Behörde  noch  nicht  verhafteten  Unterthanen
des  ersuchten  Staates  handelt“,  wie  dies  in  den  Verträgen  des  Deutschen
Reiches  mit  Italien  Art.  12,  Brasilien  Art.  14,  der  Schweiz  Art.  12
der  Fall  ist,