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rechtes  in  der  Regel  keine  Schwierigkeit  bereiten.  In  früheren
Zeiten,  so  lange  wegen  politischer  Delicte  Auslieferungen  gewährt
wurden,  waren  Fälle  dieser  Art  allerdings  sehr  häufig  Ursachen
internationaler  Differenzen  ’?).  Das  Recht,  Auslieferung  zu  fordern,
gründet  sich  einzig  und  allein  darauf,  dass  das  requirirte  Individuum
  in  dem  Gebiete  des  reklamirenden  Staates  ein  Verbrechen
verübt  hat  und  ebenso  hat  die  Verpflichtung,  diesem  Begehren
zu  entsprechen,  keinen  anderen  Grund,  als  die  völkerrechtlich  anerkannte
  Pflicht,  Verbrecher  der  verdienten  Strafe  zu  überliefern
und  sich  im  allgemeinen  und  im  eigenen  Interesse  jeder  Begünstigung
  derselben  zu  enthalten.  Die  Nationalität  des  Verbrechers
hat  grundsätzlich  mit  der  Frage  der  Auslieferung  nichts  zu  thun,
Auch  in  dem  regelmässigen  Falle,  dass  derjenige,  der  im  reklamirenden
  Staate  ein  Verbrechen  verübt  hat,  seiner  Nationahtät
nach  eben  diesem  Staate  angehört,  erfolgt  die  Auslieferung  an
diesen  Staat  nicht  aus  dem  Grunde,  weil  er  dessen  Unterthan  ist,
sondern  weil  er  auf  dessen  Gebiet  ein  Verbrechen  verübt  hat,
also  nicht  an  den  judex  originis,  sondern  an  den  judex  loci  delicti
  commissi.

Nichtsdestoweniger  kann  gerade  der  Umstand,  dass  das  requirirte
  Individuum  Unterthan  eines  dritten  Staates  ist,  unter
besonderen  Voraussetzungen  Anlass  zu  Bedenken  gegen  die  Auslieferung
  an  den  Staat  des  Thatortes  geben.  Denken  wir  uns,
der  Angehörige  des  Staates  A  habe  in  dem  Staate  B  ein  Verbrechen
  verübt  und  sich  ın  den  Staat  C  geflüchtet,  und  es  verlangt
  nun  der  Staat  B  von  C  die  Auslieferung  des  Schuldigen.
Nun  gehört  aber  der  Staat  B  zu  jenen  Staaten,  deren  Rechts-79)

  So  z.  B.  im  Falle  des  schwedischen  Grafen  Horpt,  der  politischer
Umtriebe  wegen  aus  seinem  Vaterlande  1756  nach  Preussen  floh,  in  die  Armee
FriepricH  ll.  eintrat  und  von  den  Russen  kriegsgefangen  genommen  wurde,
Als  nun  Russland  sich  geneigt  zeigte,  ihn  den  Schweden  auszuliefern,,  konnte
Frieprich  II.  dies  nur  dadurch  hindern,  dass  er  drohte,  den  in  preussische
Kriegsgefangenschaft  gerathenen  russischen  Generallieutenant  Fürsten  SOLTIKOw
ebenso  zu  behandeln  wie  die  Schweden  den  Grafen  Horpr  behandeln  würden.
(Moser,  Versuch  d.  prakt.  europ.  Völkerrechtes  IX.  B.  3.  Cap.  $  4).  Daher
begreift  es  sich,  dass  die  älteren  Schriftsteller,  so  auch  noch  G.  F.  MarTEns
$  101  und  Kıvır,  de  deditione  profugorum  1829  p.  62  der  Auslieferung  der
Angehörigen  dritter  Nationen  abgeneigt  sind  und  dieselbe  entweder  ganz
verweigern  wollen  oder  wenigstens  die  Auslieferung  an  den  Heimathsstaat
vorziehen.