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pflege  die  Staaten  A  und  Ö  nicht  vertrauen  und  denen  sie  desshalb
  ihre  eigenen  Unterthanen  nicht  ausliefern.  Oder  es  besteht
gerade  eine  heftige  Gereiztheit  zwischen  den  Nationen  A  und  B
oder  es  würde  etwa  gar  zwischen  ihnen  mit  allem  nationalen  Fanatismus
  Krieg  geführt.  Wird  unter  diesen  Umständen  der  Staat
A  nicht  zum  Schutze  seines  Unterthanen  berechtigt  sein  müssen,
Einspruch  gegen  dessen  Auslieferung  an  den  Staat  B  zu  erheben?
Man  denke  sich  nur  ein  in  England  lebender  Deutscher  wäre
1871  der  Verübung  eines  Verbrechens  in  Frankreich  beschuldigt
gewesen.  Hätte  England  zur  Zeit,  als  Frankreich  mit  dem  Aufwande
  aller  nationalen  Begeisterung  gegen  die  deutschen  Occupationsheere
  zu  den  Waffen  griff,  mit  Beruhigung  den  eines  Mordes
angeklagten  Deutschen  nach  Bordeaux  ausliefern  können?  —  Oder
man  denke  sich,  die  Türkei  verlange  von  den  Vereinigten  Staaten
die  Auslieferung  eines  Deutschen,  der  eines  in  Constantinopel
verübten  Mordes  beschuldigt  ist.  Wird  nicht  Deutschland  mit
Recht  sagen:  „Ihr  Amerikaner,  die  ihr  sonst  Eure  eigenen  Unterthanen
  fremden  Mächten  ausliefert,  macht  doch  hinsichtlich  der
Türkei  eine  Ausnahme.  Also  dürft  ihr,  was  ihr  Euren  Mitbürgern
nicht  zufügt,  auch  meinem  Unterthanen  nicht  anthun“.

Es  muss  also  die  Möglichkeit  offen  stehen,  unter
besonderen  Umständen  die  Auslieferung  eines  Angehörigen
  einer  dritten  Nation  zu  verweigern  oder  dieselbe,
  statt  dem  Staate  des  Thatortes,  dem  Heimatsstaate
  zu  gewähren.  Hiezu  bedarf  es  aber  mit  Rücksicht
auf  jene  Verträge,  welche  zur  Auslieferung  aller  wegen  eines
der  aufgeführten  Delicte  verfolgten  oder  verurtheilten  Personen
verpflichten  und  höchstens  hinsichtlich  der  Angehörigeu  des  ersuchten
  Staates  eine  Ausnahme  zulassen,  einer  eigenen  Bestimmung.
  Eine  solche  findet  sich  denn  auch  zwar  in  vielen,  aber
durchaus  nicht  in  allen  Verträgen.  Und  zwar  lassen  sich  verschiedene
  Formen  dieser  Ausnahme  aufweisen.  Die  älteste  Gestalt,
  in  welcher  die  uns  beschäftigende  Complication  ıhre
Lösung  fand,  ist  zugleich  die  schroffste.e  Nach  den  Verträgen
Frankreichs  mit  Sardinien  von  1838  und  mit  Baden  von  1844
(der  letztere  ist  noch  in  Kraft)  heisst  es:  „Si  des  individus
etrangers  &amp;  la  France  ou  aux  Etats  de  la  Sardaigne  (et  Bade)
venaient  ä  se  röfugier  d’un  pays  dans  l’autre,  apres  avoir  commis
un  des  crimes  önumörös  &amp;  l’article  I,  leur  extradition  sera  accord£e,