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toutes  les  fois  que  le  gouvernement  du  pays  auquel  ils  appartiennent
  y  aura  donn&amp;  son  assentiment“  (Art.  3  des  badischen
Vertrages;  französisch-sardinische  Deklaration  vom  29.  November
  1838  bei  BıLLor  p.  85).  Hiernach  müsste  also  in  jedem
Falle  dieser  Art  die  Zustimmung  des  Heimatstaates  eingeholt
  werden  und  würde  die  aus  was  immer  für  Gründen  ®°)
erfolgte  Verweigerung  derselben  die  Auslieferung  hindern.
Offenbar  geht  eine  Norm  dieses  Inhaltes  viel  zu  weit.  In
aller  Regel  wird  der  Heimatsstaat  gar  keine  stichhältigen  Einwendungen
  gegen  die  Auslieferung  seines  Unterthanen  erheben
können  und  es  wird  daher  diese  Vorschrift,  sofern  sie  nicht  im
Falle  einer  materiell  unbegründeten  Verweigerung  der  Zustimmung
zu  einer  gewiss  nicht  wünschenswerthen  Hinderung  der  Rechtspflege
  dient,  nur  zu  einer  für  den  Auszuliefernden  sehr  misslichen
Verzögerung  des  Verfahrens  führen.  Neuere  Verträge  haben  daher
ein  dergleichen  unbedingtes  Widerspruchsrecht  des  Heimatsstaates
nicht  anerkannt.  Auch  in  anderer  Beziehung  ist  ein  Ansuchen
um  die  Zustimmung  des  Heimatsstaates  zur  Auslieferung  seines
Unterthanen  an  einen  dritten  Staat  unzweckmässig.  Es  mag  sein,
dass  dieser  in  Folge  eines  gegen  die  Auslieferung  oder  auch  nur
gegen  die  Zulassung  der  Auslieferung  von  Inländern  gerichteten
gesetzlichen  Verbotes  eine  solche  ausdrückliche  Zustimmung  nicht
geben  kann,  obwohl  er  im  concreten  Fall  gegen  die  Auslieferung
seines  Angehörigen  von  Seiten  jenes  dritten  Staates  an  den

8°)  So  ist  denn  auch  gerade  die  französisch-sardinische  Convention  von
England  aufgefasst  worden.  Ein  Engländer  Namens  HopeE  wurde  1858  von
der  französisehen  Regierung  der  Theilnahme  am  Attentate  Orsmis  beschuldigt
und  seine  Auslieferung  von  Sardinien  verlangt,  Die  sardinische  Regierung
wendete  sich  an  die  englische  um  ihre  Zustimmung.  Diese  requirirte  die  von
der  französischen  Regierung  übersandten  Akten  von  Sardinien  und  erklärte,
dass  sie  „apres  avoir  examine  les  papiers  et  trouvant  qu’ils  ne  suffiraient  point
pour  autoriser  l’arrestation  legale  de  Mr.  Honaz  en  Angleterre“  nicht  im
Stande  sei,  dem  Ansuchen  der  sardinischen  Regierung  stattzugeben  und  daher
ihre  Zustimmnng  zur  Auslieferung  Hopee’s  nach  Frankreich  verweigern  müsse.
(DEMmAnGEAT  zu  FoELx  $  612.  Vgl.  auch  Biror  p.  85  ff.  und  Bernaro  II.
p,  185  ff).  Uebrigens  schreibt  auch  noch  der  belgisch-spanische  Vertrag
  von  1870  und  der  belgisch-schwedische  Vertrag  aus  demselben
Jahre  die  Benachrichtigung  von  dem  Auslieferungsbegehren  an  den  Heimathsstaat
  vor  und  gestattet  die  Auslieferung  nur,  wenn  dieser  sich  derselben  nicht
widersetzt  (Art,  6,  al.  1  bez.  Art.  9),