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Staat  des  Thatortes  gar  nichts  einzuwenden  hat  und  er  daher,
wenn  er  nur  gefragt  würde,  ob  er  gegen  diese  Auslieferung
keinen  Einspruch  erhebe,  dieselbe  geschehen  liesse®!).  Die
neueren  Verträge  haben  desshalb,  wenn  sie  überhaupt  eine
einschlagende  Norm  enthalten,  dieselbe  darauf  beschränkt,  dass
der  um  die  Auslieferung  ersuchte  Staat  berechtigt  (nicht  verpflichtet)®?)
  sei,  die  Regierung  des  Heimatsstaates  des  Requirirten
von  dem  Auslieferungsbegehren  zu  benachrichtigen  und  für  den
Fall,  dass  diese  Regierung  ebenfalls  die  Auslieferung  desselben
zum  Zwecke  seiner  Verfolgung  (wegen  eben  dieses  Delictes)  beansprucht,
  sich  nach  freier  Wahl  zu  entscheiden,  welchem  der
beiden  Staaten  er  die  Auslieferung  gewähren  wolle  (Vgl.  alle
Verträge  des  deutschen  Reiches  mit  Ausnahme  dessen  mit  England,
  die  meisten  österreichischen®?)  eine  grosse  Anzahl  der  neu-21)

  Vgl.  die  Fälle  bei  Stark  a.  a.  O.  S.  302  Nr.  4  und  8,  828  Nr,  1

82)  Anders  nach  dem  italienischen  Gesetzentwurf  von  1885  Art,  6.  „Se
lo  straniero  non  &amp;  cittadino  dello  Stato  richiedente,  il  Governo  del  Re  da
notizia  della  domanda  di  estradizione  al  governo  dello  Stato  a  cui  lo  straniero
abbia  provato  di  appartenere.“  So  richtig  die  Beschränkung  dieser  Bestimmung
  auf  jene  Fälle  ist,  in  welchen  der  Beschuldigte  erwiesenermaassen,
und  nicht  etwa  bloss  nach  seiner  durch  Nichts  unterstützten  Behauptung,
Angehöriger  eines  dritten  Staates  ist,  so  unzweckmässig  erscheint  mir  selbst  für
diese  Fälle  die  Aufstellung  einer  Pflicht  zur  Benachrichtigung  des  Heimatstaates.


e8)  Eine  beachtenswerthe  Ausnahme  hinsichtlich  der  deutschen  und
österreichischen  Verträge  macht  der  Beschluss  der  deutschen  Bundesversammlung
  vom  26.  Januar  1854,  sofern  man  diesen  Beschluss  als  einen  heute  nochı
geltenden  Auslieferungsvertrag  zwischen  Oesterreich  (-Ungarn?)  und  dem  deutschen
  Reiche  auffassen  will.  Nach  Art.  1  dieses  Beschlusses  müssen  nämlich
die  contrahirenden  Staaten  den  der  Verübung  eines  Verbrechens  in  dem  andern
Staate  beschuldigten  Ausländer  dem  Staate  des  Thatortes  ausliefern,  ohne
dass  hinsichtlich  der  Angehörigen  dritter  Staaten  eine  Ausnahme  gemacht
wäre.  Obwohl  also  Oesterreich  einen  Deutschen,  der  in  Frankreich  ein  Verbrechen
  verübt  hat,  nicht  an  Frankreich  ausliefern  muss,  sondern  dessen
Auslieferung  auch  an  das  deutsche  Reich  gewähren  kann  (Art.  6  des  Vertrages
mit  Frankreich),  könnte  Oesterreich  einen  eines  in  Deutschland  begangenen
Verbrechens  beschuldigten  Franzosen  nicht  an  sein  Vaterland  ausliefern,  sondern
  müsste  denselben  an  das  deutsche  Reich  überliefern.  Vgl.  auch  den  Fall  bei
Starr  S.  287  Anm.  1.  Auch  hierin  liegt  eine  jener  zahlreichen,  den  citirten
Bundesbeschluss  ganz  Jurchsetzenden  anomalen  und  bedenklichen  Normen,  mit
Rücksicht  auf  welche  derselbe  heute  nicht  mehr  als  zu  Recht  bestehend  erachtet
  werden  kann.