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eren  französischen®®),  belgischen,  italienischen  Verträge  ®°).
Und  in  der  That  genügt  eine  Norm  dieser  Art  vollständig,  um
den  oben  angedeuteten  Gefahren  und  Bedenken  zu  begegnen.
Anderseits  aber  ist  eine  Bestimmung  dieses  Inhaltes  auch  nothwendig,
  weil  ın  Ermangelung  derselben  der  ersuchte  Staat  in
Folge  seiner  vertragsmässig  übernommenen  Pflicht  zur  Auslieferung
wegen  der  aufgezählten  Delicte,  selbst  unter  den  oben  8.  316  dargestellten
  Voraussetzungen,  keinen  Titel  aufweisen  könnte,  der  ihn
berechtigen  würde,  die  Auslieferung  des  Beschuldigten  an  den
Staat  des  Thatortes  zu  verweigern.  Ich  kann  mich  daher  mit  der
Forderung  BERNARD’s  ]I,  p.  132  und  139,  keineswegs  einverstanden
  erklären,  dass  der  ersuchte  Staat  auch  in  einem  solchen
Falle  stets  dem  Staate  des  T’hatortes  die  Auslieferung  gewähren
müsse,  et  qu’il  ne  peut  donner  la  pröförence  ‘au  pays  d’origine
que  dans  le  cas  exceptionnel  oü  il  aurait  &amp;t&amp;  saisi  de  sa  demande
a  une  date  anterieure®®).  Und  ebenso  scheint  es  mir  ein  bekla- 



%)  Sonderbarer  Weise  sind  BomBoY  et  GILBRIN  p.  27  der  Ansicht,  dass
Frankreich,  wenn  es  von  irgend  einem  Staate,  in  welchem  sich  ein  der  Verübung
  eines  Verbrechens  in  einem  dritten  Staate  beschuldigter  und  von  diesem
zur  Auslieferung  verlangter  Franzose  befindet,  ersucht  wird,  mitzutheilen,  ob
es  etwa  selbst  die  Auslieferung  dieses  seines  Angehörigen  beanspruche,  nicht
in  der  Lage  sei,  dies  zu  thun.  Die  genannten  Autoren  berufen  sich  auf
Art.  5  C.  instr.  cr.  i,  fine,  welcher  besagt:  „aucune  poursuite  n’»  lieu  (contre
un  Francais,  qui  hors  du  territoire  s’est  rendu  coupable  d’un  crime  puni  par
la  loi  frangaise)  avant  le  retour  de  l’inculp&amp;  en  France,“  woraus  sie  folgern,
dass  die  französische  Regierung  nicht  in  der  Lage  sei,  vor  der  freiwilligen
Rückkehr  des  Beschuldigten  dessen  Verfolgung  einzuleiten  oder  auch  nur  eine
vorläufige  Zusicherung  abzugeben,  dass  sie  dieselbe  werde  einleiten  lassen,

85)  In  den  Details  stimmt  jedoch  die  Redaction  der  einzelnen  Verträge
hinsichtlich  dieser  Bestimmung  in  manchen  Beziehungen  nicht  überein.  Ihre
schärfste  Formulirung  hat  sie  m.  W.  im  belgisch-dänischen  Vertrage
von  1876  gefunden;  Art.  3  al.  4:  Si  lindividu  reclame  n’est  sujet  d’aucun
des  gouvernements  contractants,  le  gouvernement  auquel  l’extradition  est  demandee
  pourra  informer  de  cette  demande  le  gouvernement  auquel  appartient
le  poursuivi,  et  si  ce  gouvernement,  sans  aucun  retard,  reclame,  &amp;  son
tour,  le  prevenu  pour  le  faire  juger  par  ses  tribunaux  pour  l’acteincerimine,
la  disposition  de  l’alinea  pr&amp;cedent  sera  applicable*.  Dieses  letztere  aber  lautet  :
„Si  lindividu  reclame  par  une  des  parties  contractantes  est  reclam&amp;  en  m&amp;me
temps  par  un  autre  ou  plusieurs  autres  gouvernements,  le  gouvernement  auquel
les  demandes  d’extradition  ont  &amp;t&amp;  adressdes  pourra,  ä&amp;  son  choix,  le  livrer
&amp;  l’un  ou  l’autre  des  gouvernements  reclamants.&lt;

°6)  Ganz  absolut,  selbst  ohne  Rücksicht  auf  die  Priorität  des  Begehrens