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genswerther  Fehler  zu  sein,  dass  die  Auslieferungsgesetze  und
selbst  eine  Reihe  der  neuesten  Auslieferungsverträge  z.  B.
Frankreichs  eine  diessbezügliche  Bestimmung  überhaupt  gar
nicht  enthalten.  Die  Meinung  BırLor’s,  p.  89,  VAZELHES’  p.  75
und  Weıss’  p.  76,  dass  trotzdem  eine  Norm  dieser  Art  zu  subintelligiren
  sei,  vermag  ich  nicht  zu  theilen.

Unter  ganz  besonderen  Verhältnissen,  ähnlich  den  oben  S.  316
angedeuteten,  kann  es  auch  ein  Gebot  der  Humanität  sein,  die
Auslieferung  eines  im  Auslande  bereits  Verurtheilten  an  denjenigen
  Staat,  von  dessen  Gerichten  er  wegen  des  dort  verübten
Verbrechens  verurtheilt  worden  ist,  abzulehnen,  und  ihn  vielmehr
seinem  Heimatsstaate  zu  neuerlichem  Verfahren  zu  überliefern.
  Die  vorgeschlagene  Ausnahmsbestimmung  darf  daher  nicht
auf  den  Fall  der  Auslieferung  Angeklagter  beschränkt  sein.

eines  andern  Staates  bestimmt  der  französisch-bayrische  Vertrag  von
1869  Art  8,  al.  3;  „Dans  le  cas  de  r&amp;clamation  du  möme  individu  de  la  part
de  deux  Etats  pour  la  möme  infraction,  l’extradition  sera  accordee  &amp;  celui
sur  le  territoire  duquel  l’infraction  aura  &amp;te  commise.“