Die
Verantwortlichkeit  der  Beamten
für  die

Gesetzmässigkeit  ihrer  Amtshandlungen

nach  dem  Rechte  des  deutschen  Reiches
und  der  grösseren  Gliedstaaten  desselben.

Von
Dr.  jur.  FRiTzZ  WERNER  FREUND,

Referendar  zu  Strassburg  i.  E.

[Fortsetzung  und  Schluss  zu  Seite  108  ff.  des  1.  Heftes.]

8  2.  Die  zivil-  und  strafrechtliche  Schuldfrage.

Wie  wirkt  der  eben  entwickelte  Begriff  der  „Gesetzmässigkeit
  der  amtlichen  Handlungen“  auf  die  subjektiven  Fragen  der
zivilrechtlichen  Entschädigungspflicht  und  der  strafrechtlichen
Ahndung  ?

Auch  hier  interessiren  uns  nur  diejenigen  Amtshandlungen,
welche  auf  höheren  Befehl  vorgenommen  werden;  für  die  übrigen
sind,  wie  schon  oben  bemerkt,  die  allgemeinen  Grundsätze  des
Zivil-  und  Strafrechts  maassgebend.

Die  allgemeinen  subjectiven  Voraussetzungen  der  zivil-  und
strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  werden  für  die  Verantwortlichkeit
  des  auf  höheren  Befehl  handelnden  Beamten  durch  das
hereinragende  staatsrechtliche  Element  seiner  Stellung  im  Amtsorganismus
  modifizirtt.  Die  Beobachtung  seiner  Unterordnung,
d.  h.  die  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Prüfungspflicht  gegenüber
dem  erhaltenen  Befehl  eximirt  die  Amtshandlung  des  Beamten
von  der  Herrschaft  des  allgemeinen  Rechtes.  Eine  staatsrechtliche
  Verschuldung  ist  also  die  Voraussetzung  für  die  An-