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wendung  der  allgemeinen  Grundsätze  über  zivil-  und  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  auf  die  Amtshandlung  des  Beamten.  Die
staatsrechtliche  Verschuldung  stellt  die  auf  höheren  Befehl  vollzogene
  Amtshandlung  auf  eine  Linie  mit  der  aus  eigener  Initiative
des  Beamten  ausgeführten  Amtshandlung.

Die  Rücksicht  auf  die  Zentralisation  der  Verwaltung  und
auf  die  dadurch  bedingte  Gebundenheit  des  Willens  des  von  der
höheren  Stelle  angewiesenen  Beamten  bewirkt  eine  Beschränkung
seiner  Prüfungspflicht  und  folgeweise  eine  entsprechende  Beschränkung
  der  Verantwortlichkeit:  innerhalb  dieser  Schranken
aber  ist  sein  Wille  frei;  er  hat  selbständig  zu  prüfen,  ob  der
Befehl  ordnungsgemäss  erlassen  worden  ist,  ob  er  von  der  kompetenten
  Behörde  ausgeht  u.  s.  f.;  er  muss  demnach  für  den  Ausfall
  seiner  freien  Entschliessung  voll  verantwortlich  sein.  Involvirt
seine  Amtshandlung  eine  Verletzung  seiner  Prüfungspflicht,  so
kann  ihn  die  Rücksicht  auf  die  Zentralisation  der  Verwaltungsthätigkeit
  vor  der  Anwendung  des  allgemeinen  Verantwortungsrechtes
  nicht  schützen.  Die  Rücksicht  auf  die  Zentralisation
  der  Verwaltungsthätigkeit  deckt  den  einen
Befehl  des  Vorgesetzten  ausführenden  Beamten  bezüglich
  der  zivil-  und  strafrechtlichen  Verschuldung
nursolange,  alser  nicht  durch  jene  Ausführung  seine
staatsrechtliche  Verpflichtung  verletzt.

Zur  Begründung  der  zivilrechtlichen  Deliktsklage  gegen  einen
Beamten,  welcher  in  seiner  Amtshandlung  einen  höheren  Befehl
vollzogen  hat,  bedarf  es  sonach  eines  doppelten  subjektiven  Klagfundamentes,
  einer  staats-  und  einer  zivilrechtlichen  Verschuldung.
Das  Analoge  gilt  von  der  kriminellen  Anklage.

Wir  haben  im  vorigen  Paragraphen  gesehen,  dass  der  Begriff
der  Rechtmässigkeit  der  Amtshandlung  keineswegs  durch  die  materielle
  Gresetzmässigkeit  derselben  bedingt  ist,  —  Immer  vorausgesetzt,
  dass  dieselbe  auf  Grund  eines  amtlichen  Befehls  vollzogen
  worden  ist.  Der  Begriff  der  Gesetzmässigkeit  der  Amtshandlung
  ist  ein  relativer.  Eine  materiell  ungesetzliche  Amtshandlung,
  welche  der  Vorgesetzte  befahl,  kann  gleichwohl,  wie
wir  sahen,  in  der  Person  des  vollziehenden  Beamten  gesetzmässig
sein,  wenn  nämlich  das  Moment,  welches  dieselbe  zur  ungesetzlichen
  macht,  der  Kritik  des  Letzteren  nicht  unterlag  und
derselbe  seiner  gesetzlichen  Prüfungspflicht  in  allen  Stücken  nach-