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gekommen  ist.  Wenn  der  Gerichtsvollzieher  aus  einem  mit  der
Vollstreckungsklausel  versehenen  Urtheil  pfändet,  die  Vollstrekkungsklausel
  aber  vom  Gerichtsschreiber,  bevor  das  Urtheil  die
Rechtskraft  beschritten  hatte,  also  ungesetzlich  ertheilt  war,  so
ist  die  Pfändung  hinsichtlich  des  Gerichtsvollziehers  eine  gesetzmässige,
  hinsichtlich  des  (serichtsschreibers  eine  ungesetzliche
Amtshandlung’*).  Erwächst  hierdurch  dem  Exequenden  ein
Schade,  so  ist  derselbe  zwar  unmittelbar  durch  die  materiell
ungesetzliche  Amtshandlung  des  Gerichtsvollziehers  erfolgt,  fällt
aber  nicht  diesem,  sondern  dem  Gerichtsschreiber  zur  Last,  da
in  dem  Letzteren  das  subjektive  Postulat  der  Schuld  erfüllt  ist,
und  der  Gerichtsvollzieher  nur  als  Werkzeug  in  seiner  Hand  betrachtet
  werden  muss  ”°).

So  vertheilen  sich  ın  Fällen  der  hier  besprochenen  Art  die
objektiven  und  die  subjektiven  Erfordernisse  der  Entschädigungspflicht
  oft  auf  verschiedene  Personen:  die  Verantwortung  aber
trifft  denjenigen,  in  welchem  sich  das  zivilrechtliche  und,  wenn  er
auf  höheren  Befehl  handelte,  das  staatsrechtliche  Erforderniss  der
Schuld  erfüllt.

Nach  diesen  Ausführungen  ist  denn  gegenüber  den  zivilrechtrechtlichen
  Deliktsklagen  der  deutschen  Landesrechte,  welchen
wir  uns  nach  einer  kurzen  Erörterung  über  richterliche  Beamte
zuwenden  wollen  °°),  hinsichtlich  der  Amtshandlungen  die  Passivlegitimation
  durch  folgende  drei  Sätze  bestimmt:

Der  Deliktsklage  haftet,  wenn  ihm  der  jeweils  erforderliche
(rad  von  Schuld  zur  Last  fällt,

1.  der  aus  eigener  Initiative  handelnde  Beamte;

%)  Aehnliche  praktische  Fälle  in  der  Rechtspr.  des  R.-G.  III  S.  342.
IV,  8.  418.

®)  Nur  in  diesem  Sinne  darf  man  das  dekretirende  im  Gegensatz  zu  dem
exekutirenden  Beamtenthum  als  das  verantwortliche  bezeichnen:  So  GNEIST,
der  Rechtsstaat  S.  122,123.

%)  Die  Grundsätze  der  kriminellen  Beamtenverantwortlichkeit,  welche,
abgesehen  von  der  bis  hierher  erörterten  staatsrechtlichen  Seite  derselben,
durch  das  R.-Str.-G.-B.  einheitlich  für  das  deutsche  Reich  festgestellt  sind,
können  hier  um  so  eher  unerörtert  bleiben,  als  sie  häufig  zum  Gegenstand
erschöpfender  Darstellungen  gemacht  worden  sind.  Es  genügt  hier  eine  Verweisung
  auf  die  Darstellungen  der  Lehrbücher  des  deutschen  Strafrechts,  ausserdem
  aber  auf  Lapann  I  S.  433  ff.

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