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2)  der  auf  höheren  Befehl  handelnde  Beamte,  welcher  seiner

Prüfungspflicht  nicht  nachgekommen  ist  ?”);
3)  der  Vorgesetzte,  dessen  Befehl  von  dem  Unterbeamten
unter  Beobachtung  seiner  Prüfungspflicht  vollzogen  worden  ist  ?®).

8&amp;8  3.  Einschränkung  der  entwickelten  Rechtssätze  in
Beziehung  auf  richterliche  Beamte.

Die  Deduktionen  der  vorhergehenden  Paragraphen  hatten
ihre  wesentliche  Voraussetzung  in  dem  Charakter  der  Amtshierarchie
  innerhalb  der  einzelnen  Verwaltungsressorts.  Diese  Voraussetzung
  hatte  ihren  Ausdruck  gefunden  in  der  Formulirung
der  Frage,  in  wieweit  der  Beamte  der  Anweisung  des  Vorgesetzten
  Folge  zu  geben  habe.

Der  richterliche  Beamte  vereinigt  zwei  Eigenschaften  in  sich:
einmal  ist  er  Verwaltungsbeamter,  insofern  ihm  Geschäfte  der
sogen.  Justizverwaltung  obliegen,  und  weiterhin  ist  er  dies  nicht,
insofern  seine  rein  richterlichen  Funktionen  in  Betracht  kommen  °®).
Nur  in  ersterer  Eigenschaft  hat  er  „Vorgesetzte“  und  unterfällt
den  oben  entwickelten  Grundsätzen;  in  letzterer,  der  eigentlich
richterlichen  Eigenschaft  ist  er  „keiner  anderen  Autorität  als  der
des  Gesetzes“  unterworfen  !°).

9)  Hier  ist  auch  der  höhere  Beamte  als  Urheber  des  ungesetzlichen
Befehls  mitverhaftet.

»)  Was  speziell  die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Reichsbeamten
  anbelangt,  so  darf  für  dieselbe  dem  $  13  R.-B.-G.  m.  E.  nicht  mehr
entnommen  werden  als  die  bis  hierher  erörterten,  d.  h.  staatsrechtlichen
Grundsätze,  Für  alle  anderen  Fragen  dieses  Gebietes  kommen  die  im  nächsten
Kapitel  zu  behandelnden  Sätze  der  einzelnen  Partikularrechte  —  und  zwar
die  statuta  loci  delieti  commissi  (LABAnD,  I  S.  442  A.  1)  —  zur  Anwendung.
Zu  diesen  letzteren  Fragen  gehört  aber  auch  die  der  Unentschuldbarkeit  oder
Entschuldbarkeit  des  Irrthums  über  die  Gesetzmässigkeit  der  Amtshandlung,
welche  ein  Theil  der  rein.  zivilrechtlichen  Schuldfrage  ist.  LaBanD  will  jedoch
die  Unentschuldbarkeit  eines  solchen  Irrthums  für  den  Reichsbeamten  dem
Wortlaut  der  $$  13  und  154  R.-B.-G,  entnehmen  (I  S.  44la).  Im  Resultat
treffen  wohl  beide  Ansichten  zusammen,  da  der  Rechtsirrthum  für  die  Regel
wenigstens  im  gemeinen.  französischen  und  preussischen  Recht,  unentschuldigt  ist.

%)  SCHULZE,  preuss.  Staatsrecht  I  S.  327.  v.  GERBER  a.  a.  O.  S.  118—119
v.  Monat  a.  a.0.11$  162  S.  103/104:  Entscheid.  des  preuss.  Ob.-Trib.  III
8.  257  n.  30.

100)  Art.  86  der  preuss.  rev.  Verf.-Urk,  v.  31.  Jan.  1850.  $1  G.-V.-G.:
„Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur  dem  Gesetze  unterworfene
  Gerichte  ausgeübt,“