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In  Gemässheit  dieser  seiner  freien  Stellung  hat  der  Richter
grundsätzlich  Anträge  anderer  Gerichte,  sowie  insbesondere  Anträge
  der  Staatsanwaltschaft  nicht  blos  nach  der  formellen,  sondern
  auch  der  materiellen  Seite  hin  zu  prüfen.

Praktisch  wird  dieser  Grundsatz  namentlich  im  Gebiete  des
Strafprozessrechts  wichtig,  und  zwar  im  Verhältniss  der  Staatsanwaltschaft
  zu  dem  Richter  des  vorbereitenden  Verfahrens  und
zum  Untersuchungsrichter.

So  bestimmt  $  160  R.-Str.-Pr.-O.:

„Erachtet  die  Staatsanwaltschaft  die  Vornahme  einer  richterlichen
  Untersuchungshandlung  für  erforderlich,  so  stellt  sie  ihre
Anträge  bei  dem  Amtsrichter  des  Bezirks,  in  welchem  diese
Handlung  vorzunehmen  ist.

Der  Amtsrichter  hat  zu  prüfen,  ob  die  beantragte
Handlung  nach  den  Umständen  des  Falles  gesetzlich
zulässig  ist.“

Eine  sehr  wichtige  Anwendung  findet  diese  Vorschrift  weiterhın
  dann,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem,  mit  dem  vorbereitenden
  Verfahren  befassten  Amtsrichter  einen  Antrag  auf
eidliche  Vernehmung  eines  Zeugen  stellt.  Da  eine  solche  in
diesem  Stadium  des  Verfahrens  nur  unter  der  Voraussetzung  gesetzlich
  zulässig  ist,  dass  „Gefahr  im  Verzuge  obwaltet“  oder  dass
„die  Beeidigung  als  Mittel  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemässen
  Aussage  über  eine  Thatsache,  von  der  die  Erhebung
der  öffentlichen  Klage  abhängig  ist,  erforderlich  erscheint“,  so
hat  der  Amtsrichter  gemäss  $  160  ceit.  das  Vorhandensein  dieser
Voraussetzungen  selbständig  zu  prüfen  und  die  Ausführung  oder
Ablehnung  der  beantragten  Untersuchungshandlung  von  seinem
Ermessen  abhängig  zu  machen  !").

Hieraus  folgt  auch,  dass  der  Begriff  der  „gesetzlichen  Zulässigkeit*
  der  beantragten  Handlung,  welche  der  Prüfung  des
Amtsrichters  unterstellt  ist,  nicht  blos  abstrakt,  sondern  konkret
zu  verstehen  ist.

Das  Analoge  gilt  von  dem  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Amtsrichter,  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  einen
Haftbefehl  zu  erlassen  192).

101)  $  65  al.  3  Str.-Pr.-O.  Lokwe,  die  Str.-Pr.-O.  für  das  deutsche  Reich
(Komm.)  zu  $  66.  n.  4.
102)  &amp;  125  al.  1  Str.-Pr.-O,

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