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Eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatze,  dass  der  Richter  den,
Anträgen  anderer  Behörden  gegenüber  in  eine  selbständige,  umfassende
  Prüfung  der  gesetzlichen  Zulässigkeit  einer  beantragten
Handlung  einzutreten  habe,  ist  im  Reichs-Rechtshilfegesetz  vom
21.  Juni  1869  gemacht,  dessen  $8  1  al.  2  verfügt:

„Das  ersuchte  Gericht  darf  die  Rechtshilfe  selbst  dann  nicht
verweigern,  wenn  es  die  Zuständigkeit  des  ersuchenden  Gerichts
nicht  für  begründet  hält“.

Und  weiterhin  bestimmt  $  12  al.  2  desselben  Gesetzes  bezüglich
  der  Vollstreckung  gerichtlicher  Erkenntnisse  in  einem
anderen  Bundesstaate:

„Die  Vollstreckungsklausel  wird  ohne  Prüfung  der  Gesetzmässigkeit
  der  Entscheidung  oder  Verfügung  (und  ohne  Anhörung
der  Parteien)  ertheilt“.

Jedoch  findet  nach  $&amp;  37  a.  a.  O.  die  Rechtshilfe  nicht  statt,
„wenn  die  Vornahme  der  beantragten  Handlung  nicht  zu  dem
Geschäftskreise  des  ersuchten  Gerichts  gehört,  oder  wenn  eine
Handlung  des  Gerichts,  einer  Partei,  oder  eines  Dritten  beantragt
wird,  deren  Vornahme  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden
Rechte  verboten  ist“.

Und  ähnlich  bestimmt  $  159  des  R.-G.-V.-G.  über  die
Rechtshilfe:

„Das  Ersuchen  darf  nicht  abgelehnt  werden.  Das  Ersuchen
eines  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Gerichts  ist  jedoch  abzulehnen,
wenn  dem  ersuchten  Gerichte  die  örtliche  Zuständigkeit  mangelt,
oder  die  vorzunehmende  Handlung  nach  dem  Rechte  des  ersuchten
Gerichtes  verboten  ist“.

Diese  ausnahmsweise  Einschränkung  der  richterlichen  Prüfungspflicht
  im  Gebiete  der  Rechtshilfe  war  durch  den  Zweck
‚geboten,  die  Energie  des  Rechtsschutzes  innerhalb  des  deutschen
Reiches  möglichst  wenig  zu  behindern.

Für  die  Regel  muss  jedoch  der  Richter  für  berechtigt  und
verpflichtet  erachtet  werden,  an  ihn  gestellte  Anträge  anderer
Behörden  nicht  nur  auf  ihre  formelle,  sondern  auch  materielle
Gesetzmässigkeit  zu  prüfen.

Daher  sind  die  Rechtssätze  über  die  Verantwortlichkeit  des
Richters  für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  Amtshandlungen  grundsätzlich
  unabhängig  von  der  Frage,  ob  er  aus  eigener  Initiative
oder  auf  Antrag  irgend  welcher  Behörden  thätig  geworden  ist.