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Der  Begriff  der  „Gresetzmässigkeit  der  Amtshandlung“  ist  beim
Richter  grundsätzlich  konform  mit  dem  Begriffe  der  Gesetzmässigkeit
  einer  Handlung  im  allgemeinen  Rechte.

ZWEITES  KAPITEL.

Die  Rechtssätze  über  die  zivilrechtliche  Verantwortliohkeit  der
Beamten  in  den  wichtigsten  deutschen  Landesreohten.

81.  Allgemeine  Uebersicht.

Das  privatrechtliche  Delikt  beruht  im  Allgemeinen  auf  einer
Verletzung  der  negativen  Pflicht  des  Einzelnen,  in  die  Privatrechtssphäre
  des  Anderen  nicht  störend  einzugreifen).

Wie  verhält  sich  dieser  Satz  zu  der  Vermögensverletzung
durch  die  Amtshandlung  eines  Beamten  ?

In  der  Stellung  des  öffentlichen  Beamten  sind  zwei  Rechtsverhältnisse
  genau  von  einander  zu  unterscheiden,  ein  inneres  und
ein  äusseres,.  Das  innere  wird  bestimmt  durch  den  öffentlichrechtlichen
  Anstellungsvertrag  mit  dem  Staate.  Vermittelst  dieses
Vertrages  kann  dem  Beamten,  wie  dies  insbesondere  für  den
Richter  zutrifft,  die  Sorge  um  fremde  Privatrechte  und  damit
die  positive  Pflicht  zum  Eingriff  in  eine  fremde  Rechtssphäre
übertragen  werden.  Hier  darf  der  Einzelne  verlangen,  nicht  nur
dass  der  Beamte  wie  jeder  Dritte  sich  gesetzwidriger  Eingriffe
in  seine  Rechte  enthalte,  sondern  auch  dass  er,  soweit  es  die
Wahrnehmung  seiner,  des  Dritten  Rechte  angeht,  seinen  positiven
  Verpflichtungen  aus  dem  Anstellungsvertrage  nachkomme  ?).

1)  SOHLAYER,  Die  Lehre  von  der  zivilrechtlichen  Haftbarkeit  der  Behörden;
  Ztschr.  f.  Zivilr.  u.  Proz.  n.  F.  XIII  S.  120  ff.  Vgl.  auch  von  VANGEBOW,
Pandekten  III  S.  582,  Pucutı,  Pandekten  $  388  S.  566,  WınDscHEı,  Pandekten
  (5.  Aufl.)  II  S.  711  Z.  2  und  A.  9.  Somm,  Institutionen  S.  240
Andererseits  PERNICE,  Sachbeschädigung  $.  76  und  164  ff.  und  bezüglich  des
deutschen  Rechts  SacHsEnspIEGEL  II  38  und  STOBBE,  deutsches  Privatrecht
UI  S.  375.  DERNBURG,  preuss.  Privatrecht  (2.  Aufl.)  II  $  294  A.  11  8.  829
und  preuss,  A.  L.-R.  $  9,  1,  6.

2)  So  führt  Art.  505  n.  4  des  code  de  proc.  eiv.  als  Anlass  der  Regress«
klage  gegen  den  Richter  den  Fall  auf:  „sil  y  a  deni  de  justice“.  Die  Justizverweigerung
  ist  die  schwerste  Verletzung  jener  positiven  Vertragspflicht  des
Richters.  Vgl.  auch  $  11,  I,  6  preuss.  A.  L.-R.