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Was  nun  dieses  äussere  Rechtsverhältniss  in  der  Stellung
des  Beamten  anbelangt,  so  tritt  er  im  konkreten  Falle  nicht  etwa
in  ein  Vertragsverhältniss  mit  demjenigen,  dessen  Rechtsverhältnisse
  durch  seine  Amtshandlung  berührt  werden®).  Vielmehr
steht  er  ihm  gegenüber  wie  jeder  andere  Dritte,  nur  dass  ihn
die  Verletzung  einer  positiven  Pflicht  zum  Nachtheil  des  Anderen
haftbar  macht,  —d.  h.  die  Grundsätze  der  Deliktsklage  werden,
entgegen  ihrem  allgemeinen  Grundgedanken,  auch  auf  die  Verletzung
  der  positiven  Pflicht  zur  Vornahme,  und  zwar  zur  gesetzmässigen
  Vornahme  einer  Amtshandlung  angewendet.

Wir  werden  nun  bei  der  Erörterung  der  einzelnen  Rechtssysteme
  zu  untersuchen  haben,  ob  und  beziehentlich  inwieweit  das
äussere  Rechtsverhältniss,  d.  h.  die  Haftbarkeit  des  Beamten  gegenüber
  der  Deliktsklage  des  Beschädigten  durch  das  innere
Rechtsverhältniss,  d.  h.  seinen  staatsrechtlichen  Vertrag,  berührt
wird.  Mit  anderen  Worten:  wir  werden  zu  untersuchen  haben,
ob  und  beziehentlich  inwieweit  das  Moment  des  öffentlichen  Amtes
die  Verantwortlichkeit  seines  Trägers  im  Vergleiche  zu  derjenigen
eines  Privaten  gegenüber  der  Deliktsklage  modifizirt.

Im  Gebiete  der  zivilrechtlichen  Verantwortlichkeit  des  Beamten
  findet  in  fast  allen  Rechtssystemen  die  Stellung  des  Richters
  eine  besondere  Berücksichtigung.  Die  allgemeinen  Grundsätze
  über  die  Deliktsklage,  beziehungsweise  über  die  Deliktsklage
  gegenüber  der  Amtshandlung  des  Beamten  —  vgl.  das  im
voraufgehenden  Alinea  Bemerkte  —  erheischen  beim  Richter  eine
gewisse  Spezialisirung  oder  auch  Modifizirung.

Wir  werden  uns  daher  eingehender  mit  der  Deliktsklage
gegen  den  Richter  in  den  verschiedenen  deutschen  Landesrechten,

insbesondere  im  sogenannten  gemeinen  Rechte  zu  beschäftigen
haben.

8  2.  Das  sogenannte  gemeine  Recht.

&amp;.  Nichtrichterliche  Beamte.

Das  römische  Recht  unterscheidet  genau  zwischen  jenen
beiden  Rechtsverhältnissen,  welche  wir  im  Vorhergehenden  das

$)  fr.  58  4D.deO.  et  A.  44,7;  fr.  ult.  D.  de  extr.  cogn.  50  13;  pr.  J.
de  obligat.  quae  quasi  ex  del.  4,5:  „si  judex  litem  suam  fecerit,  non  proprie
ex  maleficio‘  obligatus  videtur,  sed  uia  .neque  ex  contractu  obligatus
  est“.  .  WINDSCHEm  a.  a.  O,  II  8  470  8.  772  A.  1.