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ausser  Betracht.  Dieselben  Erwägungen  schliessen  eine  strengere
Haftung  auch  des  Beamten  aus,  der  ja  ebensowenig,  wie  oben
bemerkt,  mit  dem  Dritten,  in  dessen  Rechtsverhältnisse  er  eingreift,
kontrahirt  ').

Für  die  gegentheilige  Ansicht  wird  des  Weiteren  auf  die
Stellung  des  magistratus  municipalis  als  Obervormundes  hingewiesen,
  wie  sie  aus  dem  Tit.  Dig.  de  magistratibus  conveniendis
27,8,  insbesondere  aus  fr.  4  daselbst  hervorgeht,  wonach  der
genannte  Beamte  wegen  seiner  Verpflichtung  zur  Ernennung  eines
geeigneten  Vormundes  „in  omne  periculum  succedit“  12).  Ueber
den  eigenthümlichen  Charakter  dieses  Ediktes  und  die  Unanwendbarkeit
  seiner  Grundsätze  auf  die  Stellung  des  Beamten
überhaupt  soll  weiter  unten  in  dem  Abschnitt  über  die  gemeinrechtliche
  Verantwortlichkeit  des  richterlichen  Beamten  in  Sachen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (—  sub  b  2  —)  die  Rede  sein.

b.  Richterliche  Beamte’?).

Das  prätorische  Edikt  hat  die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit
  des  Richters  an  zwei  Stellen  behandelt;  es  erörtert  einerseits
  die  Haftung  des  „judex  qui  litem  suam  fecit“  und  andererseits
  die  Haftung  des  magistratus  municipalis,  welcher  seiner
Verpflichtung  zur  Ernennung  eines  geeigneten  Vormundes  nicht
nachgekommen  ist.  Da  das  Edikt  über  den  judex  qui  litem
suam  fecit,  wenigstens  in  seiner  heutigen  Gestalt),  nur  den
Richter  innerhalb  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  betrifft  1°),  und

11)  Koca,  Lehrb.  des  preuss.  gem,  Privatr.  II  $  741  S.  546.

1?)  SEUFFERT,  Lehrb.  des  Pandektenr.  II  $  425;  SEUFFERT,  Archiv  XX
n.  38;  SCHWEPPE  a.  a.  O.;  dagegen  Funke  a.  a.  0.

18)  Das  1885  in  Freiburg  erschienene  Buch  von  Dr.  HAFrFneEr:  „Ueber
die  civilrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Richter“  konnte  ich  zu  meinem
Bedauern  für  diese  Arbeit  nicht  mehr  benützen.

14)  welche  es  durch  die  Reichs-Kammergerichts-Ordnung  erlangt  hat  —
(Vgl.  auch  Reichsabsch.  v.  1532  Art.  I  $  17.)

18)  Jedoch  ist  dies  nicht  unbestritten.  Für  die  Bejahung:  SEUFFERT,
Archiv  XXI,  57.  ScHwEPPE  a.a.  O0.  $  572  S.  474/475.  FUNKE  a.  2.0.
150  ff.  UNTERHOLZNER,  Schuldverhältnisse  II  $  698  S.  739  fi.  Für  die
Verneinung:  PucHta,  Pand.  $  390  S.  557.  BüLow  und  HAGEMAnNN,  prakt.
Erörter.  VIII  S.  88/89.  SınTEnıs,  das  prakt.  gem.  Zivilr.  II$  125  S.  771/772,
Unsere  Ansicht  ist  hinsichtlich  des  römischen  Rechts  auf  Seite  der  letzteren,
hinsichtlich  des  heutigen  (auf  Grund  der  R.-K.-G.-O.)  auf  Seite  der  ersteren
Schriftsteller.  Vgl.  die  Ausführungen  des  Textes.