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1555,  welche  über  die  privatrechtliche  Haftbarkeit  der  Richter
das  Folgende  bestimmt  !?):

Th.  IH  tit.  53  86:  „Ob  sich  aber  aus  der  Partheyen
Fürbringen  oder  sonst  soviel  befünde,  dass  der  Urtheiler  einer
oder  mehr  von  Geschenk,  Miet,  Gaab,  Bitt,  Freundschaft,
Feindschaft,  ein  nichtige  oder  ungerechte  Urtheil  geben  soll
der  Partheyen  dieselben  darum,  wie  sich  gebührt,  zu  beklagen,
  und  gegen  den  Urtheilern  das  Syndikat,  in  maassen  hernach
  gemelt,  fürzunehmen,  vorbehalten  seyn“.

Und  8  10  daselbst:  „Wo  aber  eine  Parthey  vermeynt,  oder
sich  aus  der  Revisionen  befünde,  dass  aus  Betrug  oder  Arglist,  von
Geschenk,  Miet,  Gaab,  Bitt,  Freundschaft,  Feindschaft  oder
anderer  dergleichen  Ursachen  wegen,  ein  nichtige  oder  ungerechte
Urtheil  gefällt  und  gegeben  wäre,  dieselbe  Parthey  soll  in  diesem
Fall  jederzeit  sich  nicht  allein  der  Revision,  wie  obgemelt,  zu
gebrauchen,  sondern  auch  Fug  und  Macht  haben,  die  Urtheiler
ad  syndicatum  zu  stellen,  und  wie  es  sich  des  Orts,  vermög  der
Rechte  gebührt,  gegen  ihnen  zu  handeln.  .“

An  dieses  Gesetzesmaterial  knüpft  sich  in  der  Litteratur  die
Kontroverse  über  den  Grad  der  Haftung  des  Richters  nach  gemeinem
  Recht.  Man  frägt  sich  zunächst,  welche  Bedeutung  der
R.-K.-G.-O.  zukomme.  Es  ist  behauptet  worden,  dieses  Reichsgesetz
  wende  sich  lediglich  an  die  Mitglieder  des  Reichs-Kammergerichts
  und  eine  Ausdehnung  desselben  auf  andere  Richter  sei
durch  nichts  belegt  !%).  Die  herrschende  Ansicht  erkennt  diese
Auffassung  mit  Recht  nicht  an  und  betrachtet  die  Bestimmungen
der  R.-K.-G.-O.  als  gemeinrechtliches  Gesetz?°).  Vom  Standpunkt
  dieser  Ansicht  aus  ist  es  wiederum  bestritten,  ob  das
Reichsgesetz  eine  authentische  Interpretation  des  römischen
Rechtes  bedeute,  oder  ob  es  diesem  als  widersprechendes  Gesetz
derogire  ?!),.

Was  nun  die  Interpretation  der  römischen  Gesetzesstellen
betrifft,  so  sind  hier  vier  verschiedene  Ansichten  geltend  gemacht

18)  In  EMMINGHAUS,  corpus  juris  Germanici  (2.  Aufl.)  S.  293.

1%)  HBFFTER,  gemeiner  Zivilprozess  $  91.

20)  SINTENIS  a.  a.  O.  S,  770.  SCHLAYER  a.a.  0.S.  132.  HOLZSCOHUHER,
Theorie  und  Kasuistik  des  gem.  Civilr.  III  S.  1137/1138.  Vgl.  auch  Wınp-SCHEID,
  II  $  470  A.  1  S.  772,

#1)  Vgl].  statt  Einzelner  die  mehrerwähnte  Uebersicht  bei  SINTENIS.