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worden.  Die  eine  macht  den  Richter  für  jedes  Versehen  haftbar??),
  eine  zweite  nur  für  dolus  mit  Ausschluss  der  culpa
lata°®);  die  dritte  und  herrschende  Ansicht  sieht,  wenngleich
auf  Grund  verschiedener  Argumente,  im  römischen  Rechte  die
Haftung  des  Richters  für  dolus  und  culpa  lata  ausgesprochen  ?*);
eine  vierte  Ansicht  endlich  hält  dafür,  dass  das  römische  Recht
gar  keinen  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  bestimmten  Grad  der
Schuld  für  die  Syndikatsklage  aufgestellt  habe  ?°).

Die  R.-K.-G.-O.  aber  soll  nach  einer  Ansicht  lediglich  den
dolus  als  subjektives  Erforderniss  der  Syndikatsklage  aufstellen  ?°),
nach  einer  anderen  auch  die  culpa  lata°?”).

Je  nachdem  also  für  das  römische  Recht  und  das  deutsche
Reichsgesetz  diese  oder  jene  Interpretation  adoptirt  wird,  beantwortet
  sich  die  Frage,  ob  das  letztere  dem  ersteren  derogire
oder  nicht.

Wenden  wir  uns  behufs  eigner  Stellungnahme  zunächst  zur
Auslegung  des  römischen  Rechtes.  Die  Theorie,  nach  welcher
im  römischen  Rechte  der  judex  für  jedes  Versehen  einstehen
soll  und  zwar  auf  Grund  einer  angeblichen  aequitas,  ist  heute
in  der  Litteratur  gänzlich  aufgegeben.  Aber  auch  die  Theorie,
welche  den  Richter  nur  für  dolus  mit  Ausschluss  der  culpa  lata
verhaftet,  konnte  sich  ihrer  schwachen  Argumente  willen  unter
den  Neueren  keine  Freunde  erwerben.  Sieht  sie  doch  völlig  von

2?2)  A,  D.  WEBER,  systemat.  Entwicklung  der  Lehre  von  den  natürl.
Verbindlichkeiten.  (5.  Aufl.)  (1825)  $  12  8.  32  fl,

28)  Namentlich  GOTTFRIED  WEBER,  Erörter.  der  Grunds.  von  der  actio
contra  judicem  qui  l.  s.  f.  etc.  i.  d.  Ztschr.  f.  Civilr.  u.  Prozess.  III  S.  3.  ff.

2!)  LEYSER,  1.  c.  XI  spec.  680  med.  IV  S.  47.  SCHWEPPE  8.2.0.  A.5.
BüLow  und  HagEMAnNN  a.  a.  OÖ.  v.  WENING-INGENHEIM,  Lehrb.  des  gem.
Civilr.  II  $  331,  BayER,  Vorträge  über  den  Civilprozess  p.  277.  SCHLAYER
a.2a.  0.  Funke,  8.  130  ff.  Koch,  preuss.  Privat.  1I  8  741  S,  546.  ÜNTER-HOLZNER
  a.  a.  Ü.  WINDSCHEID  a.  a.  0.  SEUFFERT,  Arch.  XXI,  57  und
XXIV,  227.  Nach  ScHwArzeE,  Inwieweit  ist  der  Richter  zum  Ersatze  u.  s.  w.
i.  d.  Ztschr.  f.  Rechtspfl.  u,  Verwaltung  N.  F,  XL  S.  126.  127,  ist  als  imprudentia,
  für  welche  er  den  Richter  verhaftet,  eine  Entscheidung  „contra  jus  im
thesi*  oder  „contra  acta“  aufzufassen.

25)  LENEL,  edictum  perpetuum  $  64  S.  157.  KELLER,  römischer  Civilprozess
  (5.  Aufl.)  $  86  S.  426.  427.  Derselbe,  Pandekten  $  697  8.  372,

%)  &amp;.  WEBER  a.  a.  OÖ.  8.  34.  ScHwaARzE  a.a.  0.  S.  132  ff.  Houz-SCHUHER
  8,  a.  Ö.  S,  1138.  1142.

27)  BAYER,  UNTERHOLZNER,  SINTENIS  (S.  770)  a.  a.  O.