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der  Institutionenstelle  und  den  mit  derselben  übereinstimmenden
Digestenfragmenten  ab,  von  denen  sie  einfach  behauptet,  sie
widersprächen  dem  fr.  15  81  D.  5,1  und  den  Prinzipien  der
Vernunft  ?°).

Die  herrschende  Doktrin  erklärt  sich  für  die  Gleichstellung
des  dolus  und  der  culpa  lata;  zum  Theil  desshalb,  weil  unter
der  imprudentia,  für  welche  die  drei  Gajanischen  Stellen  (pr.  J.
4,5,  fr.  5  84  D.  44,7,  fr.  ult.  D.  50,13)  den  Richter  haften
lassen,  nichts  anderes  als  die  culpa  lata  zu  verstehen  sei  ?®);
zum  Theil  nach  Analogie  der  Klage  gegen  den  mensor  qui  falsum
  modum  dixerit,  da  der  judex  gleich  diesem  civiliter  obligatus
non  est‘®)..  Für  die  Gleichstellung  der  imprudentia  mit  der
culpa  lata  ist  jedoch  ein  Quellenbeleg  nicht  gegeben  !).  Aber
auch  die  andere  Argumentation  schafft  mit  der  Analogie  des  mensor
  über  die  Bedeutung  der  imprudentia  nicht  mehr  Licht,  son-(lern
  kommt  vielmehr  auf  einem  Umwege  zur  Gleichstellung  derselben
  mit  der  culpa  lata.

Die  letzte  Ansicht  endlich  geht  davon  aus,  dass  das  vorliegende
  Edikt  mit  demjenigen  über  die  entschuldigte  Versäumniss
  des  judex,  d.  i.  des  Privatgeschworenen,  zusammenhänge°?)
  und  seinerseits  die  unentschuldigten  Versäumnissfälle
  behandle.  Hierher  gehört  aber  z.  B.  die  Verabsäumung
eines  Termins?),  der  Verstoss  gegen  die  gesetzlichen  Regeln
über  Vertagungen  u.  s.  f.  Solche  Versehen  würden  mit  „imprudentia“
  bezeichnet,  nicht  aber  Fälle  der  culpa  bei  der  Urtheils-8)

  G.  WEBER  a.  a.  0,  S.  17.19  E.

29)  Sintenıs  S.  769/70.  BüLow  und  Hagemann  VIII  S.  95,  SCHWEPPR
S.  474  A.5  a.  E.

80)  WINDSCHEID  a.  a.  O.  SoHLAYER  S,  130  ff.  Koch,  preuss.  Privatr.
II  $S  741  S.  546.

81)  Vjel  deutlicher  drücken  sich  die  Quellen  über  die  juristische  Bedeutung
  der  „imperitia“  aus,  fr.  132  D.  de  R.  J.  50,17:  „imperitia  culpae  ad
numeratur“;  fr  9  $5  D.  loc,  cond.  19,2:  „  .  et  quod  imperitia  peccavit
culpam  esse.“  fr.  8S$  1  D.  ad  l.  Aquil  9,2.  Aber  eine  Gleichstellung  der
imperitia  und  „imprudentia“,  wie  SCHWARZE  a.  a.  O.  S.  122  ff.  sie  behauptet,
ist  durch  die  Quellen  nicht  zu  beweisen.  Imperitia  heisst  der  Mangel  an
Kenntnissen,  imprudentia  der  Mangel  an  Aufmerksamkeit.  Anders  Sonm,  der
in  imprudentia  einen  „Verstandesfehler“  sieht.  Institutionen  8.  243  $  73.

®2)  fr.  13  D.  de  vacat.  50,5.  fr.  18  pr.  D.  de  judic.  5,1.

#9)  MacroBıus,  Saturn.  conv,  II,  12:  „inde  ad  comitium  vadınt,  ne
litem  suam  faciant.*