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fällung.  „Mit  sehr  richtigem  Takt“  —  sagt  LENEL  nach  diesen
Ausführungen  —  „hat,  wie  es  scheint,  der  Prätor  in  unserem
Edikt  jede  Andeutung  des  erforderlichen  Verschuldungsgrades
unterlassen  und  so  diese  Frage  ganz  in  die  Hand  der  Praxis
und  Wissenschaft  gegeben.“

Und  in  der  That  vermögen  wir  aus  den  Quellen  nicht  zu  entnehmen,
  dass  unter  imprudentia  ein  bestimmter  Grad  von  Verschuldung
  verstanden  worden  wäre.  Vielmehr  zeigen  uns  die
wenigen  überlieferten  Fälle  der  Syndikatsklage,  dass  immer  nur
die  objektive  Verletzung  gewisser  Gesetze  den  Richter  haftbar
machte®*).  Bei  dieser  Beschaffenheit  des  Quellenmaterials  ist
von  allen  darauf  gegründeten  Hypothesen  diejenige  LENEL’s  und
KELLER’s  am  nächstliegenden.  Es  mag  demnach,  wo  nicht  bestimmte
  Gesetze  sprachen  °°),  Sache  des  richterlichen  Ermessens
gewesen  sein,  im  konkreten  Falle  das  Vorhandensein  der  imprudentia
  anzunehmen.  Der  dolus  aber  machte  den  judex  stets
haftbar.

War  das  Edikt  ursprünglich  gegen  den  judex  als  Privatgeschworenen
  gerichtet,  so  müssen  seine  Grundsätze  mit  Einführung
der  extraordinaria  cognitio  auf  die  richterlichen  Beamten,  die
nun  den  Prozess  von  Anfang  bis  zu  Ende  leiteten,  ausgedehnt
worden  sein,  widrigenfalls  sie  in  der  überlieferten  Fassung  keine
Aufnahme  im  corpus  juris  gefunden  haben  würden  °®).

Was  nun  die  Interpretation  der  R.-K.-G.-O.,  gegen  deren
allgemeine,  reichsgesetzliche  Geltung  kein  begründeter  Einwand
erhoben  werden  kann,  anlangt,  so  spricht  dieselbe  mit  dürren
Worten  eine  Verantwortlichkeit  des  Richters  nur  für  dolus  aus.
Die  Ausdehnung  auf  culpa  lata  ist  diesem  Gesetze  nicht  zu  entnehmen.


Für  das  sogen.  gemeine  deutsche  Recht  ist  das  Resultat

°s:)  7.  B.  die  Unterlassung  der  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten
die  Vereitelung  des  Zeugenverhörs  u.  s.  f.  c.  13  86  C.  de  jud.  3,1;  c.  14  C.
de  test.  4,20;  ec.  29  C.  de  pact.  2,3.  —  SIEBENHAAR,  Comm,  zum  sächs.  bürg.
Gesetzb.  III  S.  173  zählt  ohne  Weiteres  jede  Gesetzesverletzung  der  culpa  lata
zu,  und  behauptet  desshalb,  der  Richter  hafte  für  culpa  lata,  weil  eben  nur
die  Gesetzesverletzung  bedroht  sei.

6)  7.  B.  die  zitirten  Kodexstellen.

6)  HEFSTER,  gem.  Proz.  S.  98.  Sıntenis  8.  767.  ScHwarze  S.  115.
Funkg  S.  134  a.  a.  0,  )