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mithin  dahin  zu  bestimmen,  dass  der  Richter  nur  für  dolus  haftbar
  gemacht  werden  könne  —°”).

Im  Verfolg  unserer  Ausführungen  über  das  römische  Recht
des  corpus  juris  erledigen  sich  andere  auf  die  Syndikatsklage  bezügliche
  Kontroversen.  So  streitet  man  über  den  Umfang  der
condemnatio,  da  fr.  15  8  1  D.  5,1  von  „veram  aestimationem
litis  praestare“,  pr.  J.  4,5  jedoch  von  „poenam  sustinere,  in
quantum  de  ea  re  aequum  religioni  judicantis  videbitur“  spräche.
Die  verbreitetste  Ansicht  ist  hier  die,  dass  im  Falle  des  dolus,
den  die  Digestenstelle  ausschliesslich  im  Auge  habe,  die  dort
angedrohte  Kondemnation,  im  Falle  der  culpa  lata  aber  —,  mit
welcher  man  die  imprudentia  verwechselt,  und  von  welcher  die
Institutionenstelle  reden  soll,  —  die  minder  strenge  Verurtheilung
  dieser  Stelle  Platz  greifen  solle).  Dieser  Ansicht  wird
mit  Recht  entgegengehalten,  dass  die  beiden  verschiedenen  Bezeichnungen
  für  den  Umfang  der  Haftung  keine  Gegensätze  enthalten;
  dass  vielmehr  das  richterliche  arbitrium,  welchem  die
Institutionenstelle  die  Abschätzung  anheimgebe,  sich  vielfach  in
einer  vera  aestimatio  litis  geltend  machen  werde  ®?).

Auch  erklärt  sich  von  dem  hier  vertretenen  Standpunkt  aus
sehr  einfach  die  römische  Auffassung  der  Syndikatsklage  als  einer
Quasideliktsklage,  eine  Auffassung,  die  gleichfalls  zu  verschiedenen
Hypothesen  Veranlassung  gegeben  hat*%).  Denn  es  ist  kein
Zweifel,  dass  ein  Versehen  des  judex,  wie  die  Versäumung  eines
Termins,  die  Verletzung  prozessleitender  Vorschriften  u.  s.  w.

 

 

#)  Somit  bewirkte  für  das  römische  Recht  des  corpus  juris  die
Stellung  des  Richters  vermöge  seiner  Haftung  für  die  oben  charakterisirte  imprudentia
  eine  Modifikation  der  allgemeinen  Grundsätze  über  Deliktsklagen,
nicht  aber  für  das  gemeine  deutsche  Recht,  nach  welchem  auf  Grund  der
R.-K.-G.-O.  die  Haftung  des  Richters  in  Gemässheit  jener  allgemeinen  Grundsätze
  herabgemildert  worden  ist.  Vgl.  jedoch  FunKr  a.  a.  O.  S.  133/134.

9)  UNTERHOLZNER,  11  S.  740,  HOoLZscHUHrrR,  III  S.  1137  A.  a.  a.  O.
Puonta,  Pand.  $  390  S.  567.  Vgl.  ScHnavER,  S.  133  a.  a.  O.,  welcher
gegenüber  dem  dolosen  Richter  den  Kläger  zum  juramentum  in  litem  zulassen
will,  gegenüber  dem  blos  kulposen  Beklagten  aber  lediglich  das  arbitrium  judieis
  für  bestimmend  hält.

2?)  Schon  LEYSER,  medit.  etc.  XJ  S.  48.  Sınrknıs  $  125  A  38.  SCHWARZE
S.  127  ff,  129.  Schwerer  S..474  a.  a.  O.  SEUFFERT,  Arch.  XIV  n.  140
S.  230,  jetzt  namentlich  LEex&amp;L  $  64  a.  a.  0.

*)  A.  D.  WxBer  a.a.  O,  Funke  S.  1341135  A.  95.  KELLER,  röm.
Civilpr.  S.  427.  Som,  Institutionen  S,  243.