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an  sich  nicht  den  Thatbestand  eines  Delikts  bildet  und  nur  ın
seinen  Wirkungen  einem  solchen  gleichkommt  1").

Man  hat  weiterhin  über  die  Frage  gestritten,  ob  die  Syndikatsklage
  subsidiärer  Natur  sei,  wie  dies  von  den  Klagen  gegen
den  mensor  —  Tit.  Dig.  11,6  —  und  gegen  die  munizipalen
Obervormundschaftsbehörden  —  Tit.  Dig.  27,8  —  in  den  Quellen
ausdrücklich  bezeugt  ist,  d.  h.  ob  sie  nicht  dann  ausgeschlossen
sei,  wenn  der  entstandene  Schaden  anderweit,  also  insbesondere
durch  Anwendung  der  zulässigen  Rechtsmittel  gegen  den  Richterspruch,
  gedeckt  werden  konnte.  Viele  Juristen  bejahen  diese  Frage
unter  der  Begründung,  dass  durch  die  Nichtanwendung  der
Rechtsmittel  eine  Kompensation  der  Schuld  eintrete,  oder  aber
dass  darin  ein  Verzicht  auf  die  Anstelltung  der  Syndikatsklage
gesehen  werden  müsse  *).  Andere  leugnen,  dass  ein  Schaden
dann  nicht  als  erwachsen  angesehen  werden  könne,  wenn  Wiederaufhebung
  desselben  möglich  war,  und  bestreiten  damit  die  Subsidiarität
  der  Klage*°).  Die  letztere  Ansicht  hat  das  Zeugniss
der  Quellen,  sowohl  der  römischen  Gesetze  wie  des  deutschen
Reichsrechtes,  insofern  für  sich,  als  diese  von  einer  subsidiären
Natur  der  Klage  nichts  sagen,  während  das  römische  Recht  dieselbe
  doch  für  die  Klagen  gegen  den  mensor  und  den  magistratus
  municipalis  ausdrücklich  ausspricht  **).

#1)  SonM  a.  a.  0.

4)  G,  WEBER  a.  a.  OÖ.  S.  35  ff.  ÜUNTERHOLZNER  a.  a.  OÖ.  S.  741.
SCHWARZE  a.  a.  O.  S.  158  ff.  160  und  Bd.  XII  ders.  Ztschr.  S.  294  ff.  will
in  dem  Nichtgebrauch  der  Rechtsmittel  nicht  nothwendig  eine  culpa  erblicken,
glaubt  aber  einen  wirklichen  Schaden,  wie  ihn  die  Syndikatsklage  voraussetzt,
dann  nicht  annehmen  zu  dürfen,  wenn  nach  den  Grundsätzen  vom  acquum  et
bonum  eine  Schuld  des  Beschädigten  konkurrirt.

#8)  SINTENIS,  SCHWEPPE  ($  572  A.  6).  BAYER,  (8.  280).  WINDcHEID,
(S.  773)  a.  a.  O.  SEUFFERT,  Lehrb.  II  $  425.  SEUFFERT,  Arch.  XIV  n.  140,
8.  230  231.

“)  Für  das  moderne  Pandektenrecbt  ist  noch  die  Frage  der  Haftung  von
Kollegialgerichten  Gegenstand  weitläufiger  Erörterungen  geworden.  Die  Ansichten,
  welche  sich  auf  römische  Stellen  nicht  zu  stützen  vermögen,  differiren
hier  je  nach  der  Annahme  des  für  die  Syndikatsklage  erforderlichen  Schuldgrades,
  Vgl.  HorLzschuner  8.  1146  fl.  v.  Langenn  und  Kort,  Erörterung
prakt.  Rechtsfr.  U,  n.  38.42  ff.  SoHwARZE,  Bd.  XVIII  der  Ztschr.  f.  Rechtspfl.
und  Verw.  8,  193  fi.,  für  das  preuss.  Recht:  $$  127  ff.  II,  10  A.  L.-R.;
dazu  DERNBURG,  preuss,  Privatr.  II  $  298,  S.  841.  Die  herrschende  Meinung
scheint  sich  auf  Annahme  einer  solidarischen  Haftbarkeit  des  Kollegi  ums  mit