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2)  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Im  Gebiete  der  nichtstreitigen
  Gerichtsbarkeit  hat  das  römische  Recht  über  die  Verantwortlichkeit
  der  Obervormundschaftsbehörde  Bestimmungen  getroffen,
  welche  im  Tit.  Dig.  27,8  de  magistratibus  conveniendis
und  im  Tit.  Cod.  5,75  Aufnahme  gefunden  haben.

Die  Munizipalmagistrate,  d.  h.  die  Obrigkeiten  der  italischen,
und  solcher  ausseritalischer  Städte,  welche  jus  Italicum  hatten,
haften  hiernach  für  jede  Schuld  wegen  ihrer  Obliegenheit,  nach
erhaltener  Aufforderung  dem  Mündel  einen  geeigneten  Vormund
zu  bestellen,  sowie  von  diesem  eine  genügende  Kaution  zu  fordern
  *°).

Die  auffallendste  Eigenthümlichkeit  dieser  Klage  ist  ihre
Beschränkung  auf  die  niederen  Magistrate,  denen  das  imperium
mixtum  mandirt  werden  konnte.  Der  Konsul  oder  sein  Legat,
der  Prätor  oder  praeses  provinciae,  waren  durch  das  Edikt  nicht
betroffen  4°).

Die  genannte  Behörde  —  der  Munizipalmagistrat  —  haftete
für  jedes  Versehen  —  „in  omne  periculum  succedit“  (fr.  4  D.  h.  t.)  —,
wenn  sie  selbständig  den  Vormund  zu  ernennen  hatte;  ernannte
ihn  der  praeses  provinciae,  nachdem  er  dem  Munizipalmagistrate
die  Benennung  geeigneter  Vormünder  oder  die  Erkundigung  wegen
anderweit  vorgeschlagener  Vormünder  aufgegeben,  so  sollte  der
Magistrat  nach  einem  rescriptum  Divi  Marei  nur  für  dolus  und
culpa  lata  haften”).  Der  ordo  decurionum,  der  Beirath  der
Stadtobrigkeit,  haftete  nur  dann,  wenn  er  in  Vertretung  der  letzteren
  die  fraglichen  Amtshandlungen  vorgenommen  hatte,  bezw.
vorzunehmen  hatte  #8).

Regressrecht  gegen  den  Schuldigen  zu  fixiren:  8Sınrenis  S.  773  (Text)  HErFF-TER,
  gem.  Pr.  S.  98.  Funke  S.  135  a.  a.  OÖ.  SEUFFRRT,  Arch.  XIV  8,  232.
Vgl.  für  das  österreich.  Recht  die  kais.  Verordnung  v.  12.  März  1859  (R.-G.-B.
N.  46)  $  5.  Nur  die  Schuldigen,  welche  zu  diesem  Zwecke  auszumitteln  sind,
haften  nach  Bayer  a.  a.  O0.  S.  278/279,

#5)  fr.  1  pr.  $  2.3.6.  11.12  fr.  4  D.  h.  t.  Die  Beweislast  darüber,
dass  der  Vormund  und  seine  Bürgschaft  geeignet  war,  liegt  dem  magistratus
ob:  fr.  1813  D.h.t.  fr.  11  D,  de  probat.  22,3.

#)  „Neque  praetor  neque  quis  alius  cui  tutoris  dandi  jus  est,  hac  actione
tenebitur.“  fr.  1$S1D.h.  t.

fr.  1$2.3D.h.  t

48)  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Provinzialstädten,  die  verfassungsmässig
  keinen  Magistrat  hatten.  Ruporrr,  Recht  der  Vormundschaft  III
$  188  8.  160.

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  2.  95