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Diese  Klage  ist  nur  in  subsidium  zulässig,  d.  h.  nur  dann,
wenn  von  dem  Vormund  und  den  für  denselben  haftenden  Bürgen
und  anderen  Nebenverpflichteten  ein  Schadensersatz  nicht  zu  erlangen
  ist  *°).

Die  actio  in  factum  gegen  den  Magistrat  ist  keine  Deliktsoder
  Quasideliktsklage:  ist  der  Schuldige  Haussohn,  so  steht
gegen  seinen  Vater  die  actio  de  peculio  zu°®),  eine  Klage,  die
bekanntlich  nur  aus  Kontrakten  des  Grewaltunterworfenen  gegeben
wurde.  Auch  haftet  der  Erbe  des  magistratus  für  dessen  dolus
oder  culpa  lata°!),  wie  auch  der  Erbe  des  Vormundes  selbst  nur
für  diesen  Grad  von  Schuld  haftet”).  Die  condemnatio  entspricht
  derjenigen  bei  der  actio  tutelae°?),  daher  man  denn  die
Klage  oft  actio  tutelae  subsidiaria  genannt  hat’t).  Die  Obligation
  des  magistratus  municipalis  ist  hiernach  gleich  der  des
Vormundes  im  römischen  Recht  als  eine  quasikontraktliche  aufgefasst
  worden.  Dieselbe  entsteht  aber,  wie  fr.  186  D.h.  t.
zeigt,  erst  mit  der  Aufforderung,  einen  Vormund  zu  bestellen.
Die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit  des  magistratus  municipalis
ist  also  eine  wesentlich  verschiedene  von  derjenigen  anderer  Beamter.
  Während  nämlich,  abgesehen  von  dem  Edikt  über  den
judex  qui  litem  suam  fecit,  der  Beamte  auf  Grund  des  Argumentes,
  dass  er  civiliter  obligatus  non  est,  lediglich  für  dolus
haftbar  gemacht  wurde,  stand  man  hier  nicht  an,  aus  besonderer
Rücksicht  für  den  Pupillen,  den  Obervormundschaftsbeamten  für
civiliter  obligatus  zu  erachten  und  folgeweise  seine  Haftung  auf
„omne  periculum“  zu  erstrecken.  Man  sah  diesen  Beamten  gleichsam
  als  Kaventen,  rem  pupilli  salvam  fore,  an.

Auch  in  diesem  Gebiete  hat  das  deutsche  Reichsrecht,  und
zwar  in  der  Reichs-Polizei-Ordnung  von  1548  Tit.  31  $  3,  von
1577  Tit.  32  8  355)  eine  gesetzliche  Bestimmung  aufzuweisen;  es
heisst  daselbst  (gegen  Ende  des  $  3  cit.):

*)  c.1u.5C.h.t.  (5,756).  $  2  I,  de  satisd.  tut.  1,24  nennt  die  Klage
„actio  subsidiaria  quae  ultimum  eis  (pupillis)  praesidium  possit  affere,“

®°%)  fr.  1$817D.ht  °)fr.4D.  ht

52)  fr,  4  cit.,  c.  1  C.  de  hered.  tut.  5,54.

58)  fr.  9  D.  bh.  t.  „quoniam  eadem  in  magistratibus  actio  datur  quae
competit  in  tutores.*“  WınpscHeip  II  $  435  mit  A.  4  S.  680.  Ueber  die
Formel  der  Klage  Runposgrr  S.  156.  Launzu  8  127  8.  257  a.  a.  0.

%)  7.  B.  PuoHta,  Pand.  $  357  8,  525.

56)  in  EMMINGHAUS,  corp.  jur.  Germ,  S,  404.  Vgl.  S,  231  A.  1.