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„indeme  dann  alle  und  jede  Obrigkeiten,  vermög  göttlicher
und  unserer  Kayserlichen  Gebott,  sonders  fleissiges  Aufsehn  zu
thun  aus  tragendem  Ampt  sich  schuldig  erkennen,  und  darumb
keines  Vormünders  Fahrlässigkeit  noch  weniger  Vervortheilung
bei  seinem  Pflegkind  oder  dessen  Gütern  ungestrafft  hingehn
lassen  sollen“.

Durch  dieses  Gesetz  ist  die  strenge  Haftung  des  magistratus
municipalis  des  römischen  Rechts  auf  jede  obervormundschaftliche
Behörde  ausgedehnt  worden  ’°®).

Wie  es  nach  dem  ausdrücklichen  Wortlaut  der  reichsrechtlichen
  Kammergerichtsordnung  unrichtig  erscheint,  die  Syndikatsklage
  gegen  den  Prozessrichter  („Urtheyler“)  auch  auf  die  richterliche
  Thätigkeit  in  Sachen  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  zu  beziehn,
ebenso  unrichtig  ist  es,  die  Grundsätze  der  actio  subsidiaria  in
magistratum  auf  das  ganze  Gebiet  der  nichtstreitigen  Grerichtsbarkeit
  auszudehnen  5’).  Man  müsste  denn  behaupten,  dass  der
Richter  auch  in  allen  anderen  freiwilligen  Angelegenheiten  der
verletzten  Partei  civiliter  obligatus  sei,  eine  Behauptung,  welche
sich  natürlich  nicht  halten  lässt.  Vielmehr  ist  die  actio  subsidiaria
  in  magistratum  eine  singuläre  Erscheinung  im  römischen
Rechte;  ihre  juristische  Natur  ist  eine  Ausnahme  von  den  Prinzipien
  des  ÖObligationenrechts.  Diese  Ausnahme  verdankt  aber
ihre  Anerkennung  einzig  und  allein  der  besonderen  Rücksicht  auf
das  Wohl  des  Mündels,  dessen  Entschädigungsansprüche  auch
über  das  Vermögen  des  Vormundes  und  seiner  Bürgen  hinaus
Befriedigung  gewärtigen  sollten  3).

Welche  Haftung  trifft  nach  diesen  Ausführungen  im  gemeinen
Recht  den  Richter  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit?

Die  Antwort  liegt  nach  Obigem  auf  der  Hand:  der  Richter
haftet  in  dem  fraglichen  Gebiete  wie  jeder  andere  Beamte,  mit

56)  RUDORFF  a.  a.  O.  8.  161  u.  A.  15.  HOoLZSCHUHER  2.  a.  O.  IIl,  1145,
WINDSoHEID  a.  a@.  O.  A.  3  S,  679/80  u.  A.  Für  Baiern  vgl.  Codex  Maxim.
Bavar,.  Civ.  Ic.7$%.

5T)  Funke  S.  103.  118.  Wınpsonkıp  $  470  S.  773/74.

68)  Gleichwohl  hat  die  Praxis  und  Theorie  sehr  häufig  die  Grundsätze
des  römischen  Rechts  über  die  actio  subsidiaria  auf  die  richterliche  Thätigkeit
in  nichtstreitigen  Angelegenheiten  ausgedehnt,  So  SEUFFERT,  Arch.  XVII
120.  Smursart,  Pand.  H  8  425.  Vgl.  Somwarza  a,  a.  O.  XI.  S.  45  und
die  Zitate  in  Anm.  75  das.  S.  146  ff.  152,

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