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Ausnahme  des  Spruchrichters  und  des  Obervormundschaftsrichters,
d.h.  er  haftet  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  actio  doli?°)
und  der  übrigen  Deliktsklagen.

8  3.  Preussisches  Recht.

Allgemeines.  Das  preussische  Allgemeine  Landrecht  zieht
ausser  der  privatrechtlichen  Seite  des  Beamtenverhältnisses  auch
die  staatsrechtliche  Seite  desselben  in  den  Kreis  seiner  gesetzlichen
  Bestimmungen®°).  Indess  unterscheidet  es  sich  vom  römischen
  Recht,  welches,  wie  wir  bemerkt  haben,  im  Tit.  Dig.  50,8
gleichfalls  die  staatsrechtliche  Seite  des  Beamtenverhältnisses,
speziell  die  Pflichten  des  Beamten  gegen  den  Staat  behandelt,
wesentlich  dadurch,  dass  es  bei  Erörterung  der  Beamtenverantwortlichkeit
  nicht  wie  jenes  das  innere  und  das  äussere,  das
staatsrechtliche  und  das  privatrechtliche  Verhältniss  auseinanderhält.
  Vielmehr  gelten  sowohl  für  das  Rechtsverhältniss  des  Beamten
  dem  Staate  gegenüber,  als  auch  für  dasjenige  der  einzelnen
Privatperson  gegenüber  °'),  die  sehr  allgemein  gehaltenen,  weittragenden
  88  88  und  89,  II,  10  A.  L.-R.:

8  88:  „Wer  ein  Amt  übernimmt,  muss  auf  die  pflichtmässige
Führung  desselben  die  genaueste  Aufmerksamkeit  wenden“.

8  89:  „Jedes  dabei  begangene  Versehen,  welches  bei  gehöriger
Aufmerksamkeit,  und  nach  den  Kenntnissen,  die  bei  der  Verwaltung
  des  Amts  erfordert  werden,  hätte  vermieden  werden
können,  muss  er  vertreten“.

Um  zu  erfahren,  ob  im  preussischen  Rechte  das  Moment  des
Amtes  auf  die  zivilrechtliche  Haftung  seines  Trägers  einen  die
allgemeinen  Grundsätze  über  Haftung  aus  unerlaubten  Handlungen

62)  Man  hat  sich  hier  für  eine  verschärfte  Haftung  wohl  auf  ein  Gewohnheitsrecht
  berufen.  Ueber  die  Tendenz  des  usus  modernus  pandectarum,
bei  blosser  Vermögensbeschädigung  eine  Deliktsklage  wegen  dolus  und  culpa
schlechthin  zu  geben,  vgl.  DERNBURG,  preuss.  Privatr.  II  $  259  S.  690  Text
und  Anm.  4  und  5.

e)  88  1  FF.  IL,  10  A.  L.-R.

e)  Arg.  $  90,  II,  10:  „Vorgesetzte,  welche  durch  vorschriftsmässige
Aufmerksamkeit  die  Amtsvergehungen  ihrer  Untergebenen  hätten  hindern,
können,  sind  für  den  aus  Vernachlässigung  dessen  entstehenden  Schaden  s  owohl
  dem  Staate  als  einzelnen  Privatpersonen,  welche  darunter
leiden,  verhaftet.“