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modifizirenden  Einfluss  äussert,  wollen  wir  den  letzteren  etwas
näher  treten.

Das  zivilrechtliche  Delikt  beruht  im  preussischen  Recht  nicht,
wie  im  gemeinen,  auf  dem  Gedanken,  dass  Jedermann  _  gleichmässig
  haftbar  ist  für  schuldhafte,  schädigende  Eingriffe  in  eine
fremde  Rechtssphäre.  Vielmehr  weist  das  subjektive  Erforderniss
der  Verschuldung  Abstufungen  auf  je  nach  den  Graden  der  Aufmerksamkeit,
  welche  das  Gesetz  von  dem  Einzelnen  erwartet.
Im  Allgemeinen  haftet  Jedermann  für  den  durch  seine  Handlungen
  oder,  bei  Ausserachtlassung  einer  „Zwangspflicht“,  auch
durch  seine  Unterlassungen  einem  Dritten  aus  Vorsatz  oder
mässigem  Versehn  zugefügten  Schaden;  so  zwar,  dass  der  Umfang
seiner  Ersatzpflicht  im  Falle  des  Vorsatzes,  dem  das  grobe  Versehen
  gleichsteht,  weiter  als  im  Falle  blos  mässigen  Versehens
bemessen  wird  ®?).  Ein  mässiges  Versehen  ist  aber  dasjenige,
„welches  bei  einem  gewöhnlichen  Grade  von  Aufmerksamkeit  vermieden
  werden  konnte“,  eine  Anforderung,  welche  eben  an  Jedermann
  gestellt  wird).  Daneben  soll  jedoch  derjenige,  „welchen
die  Gesetze  besonders  verpflichten,  vorzügliche  Fähigkeiten  und
Kenntnisse,  oder  eine  mehr  als  gewöhnliche  Aufmerksamkeit  bei
einer  Handlung  anzuwenden“,  für  ein  „geringes  Versehn“,  wenn
auch  in  engerem  Umfange°*),  verhaftet  sein.  Ein  geringes  Versehn
  ist  aber  dasjenige,  „welches  nur  bei  vorzüglichen  Fähigkeiten,
oder  bei  einer  besonderen  Kenntniss  der  Sache  oder  des  Geschäftes,
  oder  durch  eine  ungewöhnliche  Anstrengung  der  Aufmerksamkeit,
  vermieden  werden  konnte‘).  Aus  dem  Wortlaute
dieser  Definition  geht  hervor,  dass  hier  insbesondere  die  Haftung
des  im  Gesetzbuch  so  genannten  „Sachverständigen“  gemeint
sei  ®°).

Als  „Sachverständiger“  in  diesem  weiten  Sinne,  haftet  für
„geringes  Versehn“,  d.  h.  culpa  levissima,  auch  der  Beamte  aus
unerlaubten  Handlungen;  denn  auch  von  ihm  wird  „eine  besondere
  Kenntniss  der  Sache“  verlangt”).  Jedoch  lässt  $  91,  LI,
9).  88  10  (vgl.  8),  11,9.  12  6.  1,  6.

88)  88  20.  16  fl.  211,  3.

%)  Vgl.  8  15  mit  $$  10.  12.  1  ff.  I,  dazu  RemBEIN  [und  REINORE,  das
allgemeine  Landrecht  (mit  Erläuter.)  I,  S.  216  Anm.  4  zu  $  121.6.

85)  88  22.  28.  I,  3;  8  15,  I,  6.

86)  Weber  die  Kontrakte  des  Sachverständigen:  $  281,  I,  5.

6°)  DERNBURG  a.  a.  O.  II,  $  298  A.  6  S.  840/41.  Kock,  preuss.  Privatr.