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10  diese  Klage  ausdrücklich  nur  dann  zu,  „wenn  kein  anderes
gesetzmässiges  Mittel,  wodurch  den  nachtheiligen  Folgen  eines
solchen  Versehns  abgeholfen  werden  könnte,  mehr  übrig  ist“  ®°).

Hiernach  hat  im  preussischen  Recht  allerdings  das  Moment
des  Amtes  den  Einfluss  auf  die  privatrechtliche  Stellung  seines
Trägers,  dass  es  seine  Verantwortlichkeit  aus  unerlaubten  Handlungen
  verschärft.

Richterliche  Beamte.  Das  Allgemeine  Landrecht  hat
über  die  Verantwortlichkeit  des  Richters  nur  im  Gebiete  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Bestimmungen  getroffen.  Es  würde
danach  die  Thätigkeit  des  Spruchrichters  wohl  unter  die  soeben
erörterten  strengen  Grundsätze  fallen,  wenn  nicht  hier  Theorie
und  Praxis  fast  einhellig  auf  die  herrschende  Auslegung  des  gemeinen
  Rechtes  zurückgegangen  wäre  und  den  Spruchrichter  nur
für  dolus  und  culpa  lata  vertretungsverbindlich  erklärt  hätte.
Man  stützt  sich  hierfür  auf  das  Argument,  dass  schon  die  Haftung
für  ein  „mässiges  Versehn*  (culpa  levis)  dem  Prinzip  der  freien
richterlichen  Würdigung  der  That-  und  Rechtsfragen  widerstrebe
  °°).

Anlangend  das  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  so
kennt  das  Allgemeine  Landrecht  für  den  Richter  in  Testamentssachen
  nur  eine  Haftung  wegen  mässigen  Versehens  7°).  Die  Bestimmungen
  des  Gesetzbuches  über  die  Haftung  des  Vormundschafts-
  und  des  Hypothekenrichters  ??),  sind  durch  die  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875  und  die  Grundbuchordnung  vom

11,  8  741  S,  547.  FOERSTER,  preuss,  Privatr.  II,  $  145  S.  538  mit  A.  18,
REHBEIN-REINCKE  a.  a.  O,  A,  43  zu  8  88,  II,  10.  Bd.  IV  S.  47.  Erk.  in
STRIETHORST,  Archiv  f.  Rechtsfälle  70.  Bd.  S.  189.  Koca,  Komment.  zum
A,  L.-R.  (4.  Aufl.)  IV,  1.  Abth.  S.  276,  Anm.  zu  $  88  II,  10.

68)  Ueber  die  Auslegung  dieses  Paragraphen,  insbesondere  über  die  Frage,
ob  derselbe  den  Gebrauch  aller  zulässigen  Rechtsmittel  erfordert,  vgl.  DERN-Buna
  8.  843  S.  21—23.  REHBEIN-REINCKE  1V,  S.  48  zu  dem.  cit.  Paragraphen.
  FOERSTER  S.  538  A.  19  a.  a.  O.

69)  DERNBURG  S.  842,  FOERSTER  S,  539/40.  REHBEIN-REINOKE,  A.  42
zu  8  83  II  10  a.a.  O.,  Dazu  Entsch.  des  Obertrib.  IIl,  S.  257  n.  30
STRIETHORST,  Arch.  Bd.  76  S.  225  ff.  Vgl,  auch  Allgem.  Gerichtsordng
8  23  Th.  III  tit.  1.

0)  88  97.  140.  1  12.  Ebenso  vor  dem  Inkrafttreten  der  Vorm.-Ordnung
für  den  Vormundschaftsrichter  8$  301  ff.  514,  II,  18.

71)  DERNBURG  S.  843  A.  23.