—  380  —

Art.  1383:  „Chacun  est  responsable  du  dommage  qu’il  a
caus&amp;  non  seulement  par  son  fait,  mais  encore  par  sa  negligence
ou  par  son  imprudence“.

Hiermit  hat  das  französische  Recht,  dem  ja  die  römischrechtliche
  Dreitheilung  der  culpa  fremd  ist,  eine  Haftbarkeit  einfach
  für  „faute“  aufgestellt  und  zur  Vervollständigung  hinzugesetszt,
dass  unter  die  „faute“  auch  „negligence“  und  „imprudence®  fallen.
Die  französischen  Juristen,  welche,  nach  Vorgang  des  grossen
POTHIER,  ihre  Werke  über  das  französische  Recht  gern  durch
römischrechtliche,  wenn  auch  nicht  stets  zutreffende  Konstruktionen
  beleben,  nennen  diese  faute  wohl  eine  „faute  aquilienne“,
im  Gegensatz  zur  „faute  conventionelle*  und  behaupten,  die  erstere
fasse  die  culpa  levissima,  wie  im  römischen  Rechte  die  actio
Aquiliae,  in  sich”®).  Abgesehen  von  der  mangelhaften  Begründung
  dieser  Ansicht  aus  dem  römischen  Rechtssatze  über  Sachbeschädigung,
  ist  sie  wohl  geeignet,  den  Sinn  des  code  civil  zu
treffen,  welcher  hier,  wie  so  häufig,  einem  weisen  richterlichen
Ermessen  nicht  durch  eine  allzu  genaue  Spezialisirung  der  Erfordernisse
  hemmend  in  den  Weg  treten  wollte.  Denn  schon  die
Motive  zu  diesem  Gesetzbuche  betonen,  dass  man  bei  Abmessung
des  erforderlichen  Schuldgrades  nicht  in  erster  Linie  vom  Standpunkte
  des  Verletzenden,  sondern  vielmehr  von  dem  des  Verletzten
ausgehen  müsse,  dass  aber  nach  natürlicher  Billigkeit  die  Verletzung
  eines  völlig  Schuldlosen  auch  von  demjenigen  Ersatz
fordere,  welcher  die  Verletzung  nur  durch  ein  geringes  Versehen
veranlasst  habe  7”).

Eine  allgemeine  Bestimmung  über  die  Haftung  nichtrichter-76)

  2.  B.  LAURENT,  cours  El&amp;ment.  du  droit  civ.  III  n.  357  ff.  S.  211  ff.
Die  faute  conventionelle  soll  gemäss  Art.  1137  c.c.  die  levis  culpa  bezeichnen:
eine  Haftung  für  culpa  levissima  im  Vertrag  soll  ausdrücklicher  Vereinbarung
vorbehalten  bleiben.  Diese  strengen  Scheidungen  sind  m.  E.  wenigstens  unfranzösisch,


T)  Vgl.  die  Worte  von  Biaot-Pr£amEnEu  bei  LAUBENT  und  diesen  selbst
&amp;.  8.0.  ZACHARIAE  2.  2.  O.  S.574.  Anlangend  den  Umfang  der  Entschädigungspflicht,
  so  wird  gewöhnlich  das  damnum  emergens  und  lucrum  cessans  gefordert,
  jedoch  ist  auch  hier  dem  freien  richterlichen  Ermessen  keine  Schranke
gesetzt.  Die  Vorschriften  der  Art.  1146  sq.,  besonders  1150,  über  die  „dommages
  et  interöts“  beziehen  sich  ausdrücklich  nur  auf  Verträge.  ZAOHARIAE
8  445  S.  577.  AuBRY  et  Rav,  Droit  eiv.  frang,  IV,  8  445  S,  748.  Maroap£
S.  276.